Autismus-Spektrum-Störung – Information für Lehrkräfte
Was ist eine Autismus-Spektrum-Störung?
„Autismus-Spektrum-Störungen als tief greifende Entwicklungsstörungen liegen vor, wenn die Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit schwer beeinträchtigt und das Repertoire von Verhaltensmustern, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt und verändert ist. Ein Antrag auf Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung setzt voraus, dass eine Autismus-Spektrum-Störung vorher in einem Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde medizinisch festgestellt worden ist. Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung einem Förderschwerpunkt zu.“ (AO-SF §42)
Wer diagnostiziert eine Autismus-Spektrum-Störung?
Die erste Ansprechperson für Eltern ist in der Regel der Kinderarzt oder die Kinderärztin. Eine eingehende Überprüfung erfolgt dann durch spezialisierte Einrichtungen, wie kinder- und jugendpsychiatrische oder sozialpädiatrische Praxen und Kliniken.
Ein frühzeitiger Beginn der Autismustherapie ist von großer Bedeutung, da eine frühzeitige Unterstützung die Entwicklung des Kindes maßgeblich fördern kann. Die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung wird in der Regel jedoch erst ab einem Alter von etwa zwei Jahren gestellt.
Was müssen Lehrkräfte bei Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung beachten?
Förderbedarf
In Nordrhein-Westfalen gibt es bisher keinen spezifischen Förderbedarf für den Bereich der Autismus-Spektrum-Störungen (ASS). Kinder mit ASS werden je nach ihrem individuellen Bildungsgang anderen Förderschwerpunkten zugeordnet. Wichtig ist es, genau zu prüfen, welcher Förderschwerpunkt für die individuelle Entwicklung des Kindes sinnvoll ist.
Viele Schülerinnen und Schüler kommen auch mit einem Nachteilsausgleich sehr gut zurecht, sodass kein formal festgelegter Förderbedarf notwendig ist.
Nachteilsausgleich
Kinder mit einer diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung, die zielgleich unterrichtet werden, haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.
Hier (Seite 4 ff) finden Sie eine Orientierungshilfe, die beispielhafte Nachteilsausgleiche aufzeigt. Diese sind jedoch keine festgelegte Liste von zu erfüllenden Bedingungen, sondern präsentieren mögliche Optionen, die – unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen – im Einzelfall entschieden werden müssen.
Weitere Arbeitshilfen
- Konzept zur schulischen Förderung von autistischen Kindern und Jugendlichen (Elterninitiative Autismus Hamburg & Autismus Hamburg e.V.)
- Arbeitshilfe zur autismusspezifischen Förderplanung (AG Autismus unter dem Dach des Verbands Sonderpädagogik (vds) – Landesverband Sachsen e.V. (Hrsg.))
Integrationskraft
Die Erziehungsberechtigten können für ihr Kind mit diagnostizierter Autismus-Spektrum-Störung eine Schulbegleitung beim zuständigen Jugendamt beantragen.
Arbeitskreis
Zusätzlich gibt es einen Arbeitskreis Autismus, der pädagogisches Personal die Gelegenheit bietet, sich zu Themen rund um Autismus-Spektrum-Störung auszutauschen und weiterzubilden. In jedem Treffen steht ein Schwerpunktthema im Mittelpunkt (z.B. TEACC-Methode, Nachteilsausgleich), gefolgt von einer kollegialen Fallberatung. Weitere Infos finden Sie hier.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an den Ansprechpartner für Autismus-Spektrum-Störung des Hochsauerlandkreises wenden.
