Fragen und Antworten
(FAQ-Liste)
Auf dieser Seite haben wir für Sie häufig gestellte Fragen aufgelistet und beantwortet.
Die Fragen sind in Kategorien unterteilt:
- AO-SF
- Jährliche Überprüfung
- Förderplanung
- Förderschwerpunkte
- Zeugnisse/Bildungsgänge
- Diagnostik
- Übergang: Primarstufe – Sekundarstufe I (AKK-Prozess)
Das Kommunale Integrationszentrum hat eine edumaps zum Thema “Besondere Unterstützungsbedarfe und Migration” erstellt. Dort finden Sie viele Fragen und Antworten konkret zu dieser Thematik sowie Fortbildungsangebote und weitere Informationen.
AO-SF-Verfahren
Wer ist am Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (AO-SF) beteiligt?
- Erziehungsberechtigte
- Gutachterteam: Allgemeine Lehrkraft, sonderpädagogische Lehrkraft
- weitere Lehrkräfte oder pädagogisches Personal
- Untere/ Obere Schulaufsicht
- Gesundheitsamt
- weitere beteiligte Personen/ Fachdienste oder Fachpersonen nach Absprache
Wonach erfolgt die Verteilung der sonderpädagogischen Gutachten?
Die Gutachtenverteilung richtet sich nach den studierten Förderschwerpunkten der sonderpädagogischen Lehrkräfte und sollte gleichmäßig verteilt werden. Die Verteilung erfolgt durch die Sachbearbeitung des Schulamtes oder der Bezirksregierung.
Wie ist der Ablauf des Feststellungsverfahrens?
Nähere Infos und Erläuterungen finden Sie hier..
Was ist Inhalt des sonderpädagogischen Gutachtens?
Damit eine verantwortliche Entscheidung getroffen werden kann, enthält das Gutachten neben den Personaldaten der Schülerin oder des Schülers folgende Informationen:
- vorschulische Bildung, Erziehung und Förderung, bisheriger schulischer Bildungsweg, Lebensumfeld, soweit dies für die schulische Bildung und Erziehung von Bedeutung ist,
- Lernentwicklung, Leistungsstand, Arbeits- und Sozialverhalten, Ergebnisse der Test- und Lernprozessdiagnostik, daraus folgender Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
- Inhalt des Gesprächs mit den Eltern, Elternwunsch zum Förderort (allgemeine Schule oder Förderschule).
Das Gutachten kann auf Unterlagen der Schule Bezug nehmen oder darauf aufbauen.
Wer entscheidet über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort?
Die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht, entscheidet sowohl über die Eröffnung des Verfahrens als auch abschließend darüber, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogische Unterstützung benötigt und an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule diese stattfinden soll.
Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass die sonderpädagogische Förderung probeweise bis zu sechs Monate dauert.
Die abschließende Entscheidung hierzu wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.
Welche Rechte haben Eltern/ Erziehungsberechtigte im Rahmen eines Verfahrens nach AO-SF?
- Antragstellung auf sonderpädagogische Unterstützung
- Gespräche mit dem Gutachterteam (z.B. Informationen über diagnostische Verfahren)
- Anhörung und Vorstellung des Gutachtens mit Ergebnis der Diagnostik vor der Entscheidung des Schulamtes (Abschlussgespräch)
- Einsicht in das Gutachten und die Unterlagen auf Wunsch im Schulamt
- Klagerecht gegen die Entscheidung des Schulamtes
Kann ich einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin beantragen, wenn die Familie seit 5 Jahren in Deutschland lebt?
Nein, nach diesem Zeitraum besteht kein Anspruch mehr auf einen zertifizierten und vom Schulamt finanzierten Dolmetscher oder eine Dolmetscherin Die Familien können auf eigenen Wunsch einen eigenen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen oder Übersetzer-Tools verwenden.
Jährliche Überprüfung
Was ist die „Jährliche Überprüfung?
Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen.
Dies wird im Formular „Jährliche Überprüfung“ dokumentiert und den Erziehungsberechtigten zur Einsicht und Unterschrift vorgelegt. Anschließend wird es Teil der Schülerakte.
Wie oft muss der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung überprüft werden?
Die Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung und des festgelegten Förderschwerpunkts gemäß § 17 AO-SF erfolgt mindestens einmal jährlich.
Wer nimmt die Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vor?
Die jährliche Überprüfung ist Aufgabe der Klassenkonferenz.
Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grundlage des Förderplans einer Schülerin oder eines Schülers, ob die Voraussetzungen für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den in §§ 4 bis 8 AO-SF definierten Förderschwerpunkten weiterhin gegeben ist. Ebenso ist es Aufgabe der Klassenkonferenz, über die ggf. erforderliche Zuordnung zu den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen (§§ 31 bis 37 AO-SF) oder Geistige Entwicklung (§§ 38 bis 41 AO-SF) zu entscheiden.
Die jährliche Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ist kein Rechtsakt, der eine Statusveränderung ermöglicht. Erst, wenn die jährliche Überprüfung ergibt, dass z. B. eine Aufhebung des Unterstützungsbedarfs oder eine Veränderung des Förderschwerpunkts erforderlich ist, entscheidet die Schulaufsicht darüber in einem Rechtsakt.
Wie und wo wird das Ergebnis der „Jährlichen Überprüfung“ festgehalten?
Die Dokumentation erfolgt über das Formular „Jährliche Überprüfung“, welches das MSB im Mai 2019 über die Schulaufsichtsbehörden den Schulen digital bereitgestellt hat. Es ist ab der nächsten turnusmäßigen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bindend zu verwenden. Das Formular wird in der BASS als Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zur AO-SF veröffentlicht.
Die Formulare zur jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sind Bestandteil der Schülerakte und verbleiben dort. Sie werden nicht der Schulaufsicht zugeleitet, es sei denn, es ergibt sich ein Handlungsbedarf, wie z. B. beim Wechsel des Förderschwerpunkts. In diesen Fällen ist eine weitere Veranlassung durch die Schulaufsicht erforderlich. Das Formular finden Sie auch hier auf unserer Homepage.
Gibt es feste Termine für die „Jährliche Überprüfung“?
Nein, es gibt keine zentral festgelegten Termine, bis wann die jährliche Überprüfung zu erfolgen hat. Den Zeitpunkt für die jährliche Überprüfung legt die Schule fest, es sei denn, die zuständige Schulaufsichtsbehörde hat hierfür Vorgaben gemacht. Ansonsten bindet die Schule den Zeitpunkt für die Überprüfung in ihren Jahresplan ein und führt die Elterngespräche zum Beispiel im Rahmen der Elternsprechtage durch.
Wichtig: Für die Kinder im letzten Jahr der Primarstufe muss die jährliche Überprüfung vor der Elternberatung im November (AKK Prozess) stattgefunden haben, da diese die Grundlage der Beratung bildet.
Wann muss die Schulaufsicht mit einbezogen werden?
Immer, wenn die Klassenkonferenz eine Entscheidung trifft, die einen neuen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde zur Folge hat – zum Beispiel beim Wechsel des Förderschwerpunkts, der Aufhebung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder der Zuordnung zu einem zieldifferenten Bildungsgang – wird die Schulaufsicht beteiligt.
Wie werden die Eltern an der „Jährlichen Überprüfung“ beteiligt?
Die Ergebnisse der Beratung der Klassenkonferenz werden den Eltern mitgeteilt. Diese dokumentieren die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift auf dem Formular. Auf diese Weise kann die Schule nachweisen, dass die Eltern über die jährliche Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung regelmäßig unterrichtet worden sind.
Was passiert, wenn die Eltern nicht zum Gesprächstermin erscheinen?
Die Eltern sollen sich aktiv an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen (§ 42 Absatz 4 Schulgesetz). Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sollte das oberste Ziel der Bemühungen sein. Sollten Eltern dennoch trotz erfolgter Einladung einem Gespräch fernbleiben, ist dies zu dokumentieren. Bleiben Eltern mehrmals Gesprächen über die schulische Erziehung ihres Kindes fern, prüft die Schule, ob sie entsprechend § 42 Absatz 6 Schulgesetz das Jugendamt oder andere Stellen einbezieht.
Was passiert, wenn die Eltern mit der Entscheidung der Klassenkonferenz nicht einverstanden sind oder nicht unterschreiben?
Die Überprüfung und Dokumentation im Formular, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht, ist Aufgabe der Klassenkonferenz. Wenn Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung der Klassenkonferenz. In diesem Fall informiert die Schule die Eltern darüber, dass sie eine Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beantragen können.
Wenn die Eltern das Formular nicht unterschreiben möchten, dokumentiert die Schule das auf dem Formular. Sollten Eltern so handeln, weil sie mit der Entscheidung der Klassenkonferenz nicht einverstanden sind, können sie eine Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beantragen. Diese entscheidet dann, ob ein entsprechendes Verfahren eröffnet wird.
Im Formular ist vorgesehen, dass eine sonderpädagogische Fachkraft das Formular „Jährliche Überprüfung“ unterschreibt. Was, wenn die Sonderpädagogische Fachkraft gar nicht in der Klasse unterrichtet?
Da an der sonderpädagogischen Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers im Gemeinsamen Lernen in der Regel eine Lehrkraft für Sonderpädagogik beteiligt ist, ist diese auch an der Entscheidungsfindung im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beteiligt. Somit unterschreibt sie an der dafür vorgesehenen Stelle den Beschluss der Klassenkonferenz. Dies gilt auch, wenn die Lehrkraft für Sonderpädagogik nicht Teil des Kollegiums der allgemeinen Schule, sondern dorthin abgeordnet ist.

Susanne Quentmeier
Inklusionsfachberaterin (IFA)
Susanne Quentmeier
Inklusionsfachberaterin (IFA)

Judith Schulz
Inklusionsfachberaterin (IFA)
Judith Schulz
Inklusionsfachberaterin (IFA)
Förderplanung
Können Eltern die Förderpläne ihrer Kinder einsehen und ausgehändigt bekommen?
Da der individuelle Förderplan das wesentliche Instrument zur Planung und Durchführung der sonderpädagogischen Förderung der Schülerin oder des Schülers darstellt, ist die Schule verpflichtet, die Eltern über die Inhalte des Förderplans zu informieren.
Es besteht also ein Elternrecht auf Information über den Inhalt des individuellen Förderplans ihres Kindes. Dazu steht den Eltern auch ein Recht auf Einsichtnahme in die entsprechenden Bestandteile der über den Schüler oder die Schülerin geführten Akten und Auskunft hierüber zu (s. § 120 Absatz 9 Satz 1 SchulG). Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien (s. § 120 Absatz 9 Satz 2 SchulG). Dies wird durch § 3 Abs. 4 VO-DV I näher konkretisiert. Danach sind sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch Eltern gemäß § 123 SchulG berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und nach Maßgabe des Art. 15 der DSGVO Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu verlangen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abschnitt C Ziff. IV der Anlage 1 umfasst der Datenbestand in der Schule u.a. auch einen Förderplan.
Förderschwerpunkte
Ist es sinnvoll, den Förderschwerpunkt Emotional-Soziale Entwicklung in Klasse 3 einzuleiten, wenn Kind an der GL-Schule verbleibt?
Ja, damit alle und ggf. weitere Fördermöglichkeiten ausgeschöpft werden können. Der Bildungsgang ändert sich dadurch nicht, so dass schulischer (Abschluss-) Weg nicht verändert wird. Weiterführende Schulen können sich auf Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf „vorbereiten“ (z.B. durch Klassenzusammensetzung, Einsatz der sonderpädagogischen Lehrkräfte etc.).
Ist die Wiederholung der Klasse 3 möglich, nachdem ein Kind die SEP bereits in drei Jahren durchlaufen hat, so dass der Förderschwerpunkt Lernen evtl. nicht nötig sein wird?
Laut BASS ist die Schulzeit an Grundschule max. 5 Jahre.
(In der CORONA-Zeit war diese Regelung aufgehoben und Kinder durften auch 6 Jahre lang die Grundschule besuchen.)
Sollte tatsächlich der Förderschwerpunkt Lernen vorliegen, kann dieser nicht langfristig mit einer Wiederholung „ausgeglichen“ werden, da Einschränkungen umfassend und langanhaltend sind. Deshalb verbleiben auch diese Kinder nur 5 Jahre an der Grundschule.
Warum kann der Förderschwerpunkt Lernen erst im dritten Schulbesuchsjahr festgestellt werden?
Für die Beantragung zur Verfahrenseröffnung eines Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes Lernen, muss ein Lernrückstand von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden. Die Lernbeeinträchtigungen müssen anhaltend (länger als drei Monate), schwerwiegend und umfänglich sein.
Ist der Förderschwerpunkt Lernen vor der Einschulung möglich?
Ja, in zwei Fällen:
- Wenn bei Antragstellung im Rahmen eines AO-SF-Verfahrens die Eltern als Förderort die Förderschule angeben.
- Wenn der Förderschwerpunkt im Rahmen eines anderen Förderschwerpunktes (z.B. KM) festgestellt wurde.
Zeugnisse/Bildungsgänge
Bekommt ein Kind ein Notenzeugnis, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf eingeleitet wurde, aber noch kein Bescheid vom Schulamt vorliegt?
Ja, es kann aber ergänzt werden durch schriftliche Bewertungen für die Fächer.
Die Noten orientieren sich an der zielgleichen Unterrichtung.
Wer entscheidet, ob ein Kind zielgleich oder zieldifferent unterrichtet wird?
Das Schulamt oder die Bezirksregierung entscheidet aufgrund des Gutachtens und der Empfehlung des Gutachterteams, in welchem Förderschwerpunkt und Bildungsgang ein Kind unterrichtet wird. Der Förderschwerpunkt Lernen und Geistige Entwicklung unterliegen zieldifferenten Bildungsgängen.
Diagnostik
Kann eine Intelligenztestung durch sonderpädagogische Lehrkräfte ohne Einverständniserklärung durch die Eltern stattfinden?
Nein. Eine Testung mit Intelligenztests ist durch ausgebildete Lehrkräfte für Sonderpädagogik nur in zwei Fällen zulässig:
- Im Rahmen der Gutachtenerstellung AO-SF, also mit schriftlicher Beauftragung (nicht schon vor bzw. zur Untermauerung der Antragstellung)
- Außerhalb der Gutachtenerstellung mit (schriftlicher) Einverständniserklärung der Eltern, d.h. es muss nicht nur eine Rücksprache bzw. Information der Eltern stattfinden, sondern wirklich eine Zustimmung!
Übergang: Primarstufe — Sekundarstufe I (AKK-Prozess)
Was ist eine Regionalkonferenz?
Auf einer Regionalkonferenz treffen sich die Verantwortlichen der einzelnen Kommunen, die Schulaufsicht und die Verantwortlichen der einzelnen Schulformen.
Auf der ersten Regionalkonferenz im Oktober wird entschieden, welche Schulen im Hochsauerlandkreis Schulen des Gemeinsamen Lernens werden. Nach den Elternberatungsgesprächen findet im Dezember die zweite Regionalkonferenz statt. Dort werden die Schülerinnen und Schüler anhand der Elternwünsche den GL-Schulen zugeordnet.
Bekommen alle inklusiv geförderten Kinder eine Schulformempfehlung von der Grundschule?
Zieldifferent: nein
Zielgleich: Ja, wenn das Kind zielgleich nach den Richtlinien der allgemeinen Schule gefördert wird.
Das Schulamt vergibt einen dem Elternwunsch entsprechenden Schulplatz an einer allgemeinen Schule.
Sonstiges
Warum müssen Schulen inklusiv arbeiten?
- Gesetzlich verankert durch die UN-Behindertenrechtskonvention, Grundgesetz BRD, Schulgesetz NRW, GL-Erlass
- Allgemeine Schule ist immer der erste Förderort (Förderschule nur auf Elternwunsch)
- AO-SF §1 Inklusive Bildung
- (1) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.
- (2) In der allgemeinen Schule werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung).
Wo melden Eltern ihre Kinder (Schulanfänger) mit eindeutigem sonderpädagogischen Förderbedarf an, wenn das Kind eine Förderschule besuchen soll?

Dunja Martens-Zhang
Koordinatorin für Inklusion
Dunja Martens-Zhang
Koordinatorin für Inklusion
