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HSK Bildungsnetzwerk Welle mit Punkten

Fra­gen und Ant­wor­ten
(FAQ-Lis­te)

Auf die­ser Sei­te haben wir für Sie häu­fig gestell­te Fra­gen auf­ge­lis­tet und beant­wor­tet.

Die Fra­gen sind in Kate­go­rien unter­teilt:

  • AO-SF
  • Jähr­li­che Über­prü­fung
  • För­der­pla­nung
  • För­der­schwer­punk­te
  • Zeugnisse/Bildungsgänge
  • Dia­gnos­tik
  • Über­gang: Pri­mar­stu­fe – Sekun­dar­stu­fe I (AKK-Pro­zess)

Das Kom­mu­na­le Inte­gra­ti­ons­zen­trum hat eine edu­maps zum The­ma “Beson­de­re Unter­stüt­zungs­be­dar­fe und Migra­ti­on” erstellt. Dort fin­den Sie vie­le Fra­gen und Ant­wor­ten kon­kret zu die­ser The­ma­tik sowie Fort­bil­dungs­an­ge­bo­te und wei­te­re Infor­ma­tio­nen.

AO-SF-Ver­fah­ren

Wer ist am Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung (AO-SF) betei­ligt?

  1. Erzie­hungs­be­rech­tig­te
  2. Gut­ach­t­er­team: All­ge­mei­ne Lehr­kraft, son­der­päd­ago­gi­sche Lehr­kraft
  3. wei­te­re Lehr­kräf­te oder päd­ago­gi­sches Per­so­nal
  4. Untere/ Obe­re Schul­auf­sicht
  5. Gesund­heits­amt
  6. wei­te­re betei­lig­te Personen/ Fach­diens­te oder Fach­per­so­nen nach Abspra­che

Wonach erfolgt die Ver­tei­lung der son­der­päd­ago­gi­schen Gut­ach­ten?

Die Gut­ach­ten­ver­tei­lung rich­tet sich nach den stu­dier­ten För­der­schwer­punk­ten der son­der­päd­ago­gi­schen Lehr­kräf­te und soll­te gleich­mä­ßig ver­teilt wer­den. Die Ver­tei­lung erfolgt durch die Sach­be­ar­bei­tung des Schul­am­tes oder der Bezirks­re­gie­rung.

Wie ist der Ablauf des Feststellungs­verfahrens?

Nähe­re Infos und Erläu­te­run­gen fin­den Sie hier..

Was ist Inhalt des son­der­päd­ago­gi­schen Gut­ach­tens?

Damit eine ver­ant­wort­li­che Ent­schei­dung getrof­fen wer­den kann, ent­hält das Gut­ach­ten neben den Per­so­nal­da­ten der Schü­le­rin oder des Schü­lers fol­gen­de Infor­ma­tio­nen:

  • vor­schu­li­sche Bil­dung, Erzie­hung und För­de­rung, bis­he­ri­ger schu­li­scher Bil­dungs­weg, Lebens­um­feld, soweit dies für die schu­li­sche Bil­dung und Erzie­hung von Bedeu­tung ist,
  • Lern­ent­wick­lung, Leis­tungs­stand, Arbeits- und Sozi­al­ver­hal­ten, Ergeb­nis­se der Test- und Lern­pro­zess­dia­gnos­tik, dar­aus fol­gen­der Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung,
  • Inhalt des Gesprächs mit den Eltern, Eltern­wunsch zum För­der­ort (all­ge­mei­ne Schu­le oder För­der­schu­le).

Das Gut­ach­ten kann auf Unter­la­gen der Schu­le Bezug neh­men oder dar­auf auf­bau­en.

Wer ent­schei­det über den son­der­päd­ago­gi­schen För­der­be­darf und den För­der­ort?

Die Schul­auf­sichts­be­hör­de, in deren Gebiet die Schü­le­rin oder der Schü­ler die all­ge­mei­ne Schu­le besucht, ent­schei­det sowohl über die Eröff­nung des Ver­fah­rens als auch abschlie­ßend dar­über, ob die Schü­le­rin oder der Schü­ler son­der­päd­ago­gi­sche Unter­stüt­zung benö­tigt und an wel­cher all­ge­mei­nen Schu­le oder För­der­schu­le die­se statt­fin­den soll.

Die Schul­auf­sichts­be­hör­de kann ent­schei­den, dass die son­der­päd­ago­gi­sche För­de­rung pro­be­wei­se bis zu sechs Mona­te dau­ert.

Die abschlie­ßen­de Ent­schei­dung hier­zu wird den Eltern schrift­lich mit­ge­teilt.

Wel­che Rech­te haben Eltern/ Erzie­hungs­be­rech­tig­te im Rah­men eines Ver­fah­rens nach AO-SF?

  1. Antrag­stel­lung auf son­der­päd­ago­gi­sche Unter­stüt­zung
  2. Gesprä­che mit dem Gut­ach­t­er­team (z.B. Infor­ma­tio­nen über dia­gnos­ti­sche Ver­fah­ren)
  3. Anhö­rung und Vor­stel­lung des Gut­ach­tens mit Ergeb­nis der Dia­gnos­tik vor der Ent­schei­dung des Schul­am­tes (Abschluss­ge­spräch)
  4. Ein­sicht in das Gut­ach­ten und die Unter­la­gen auf Wunsch im Schul­amt
  5. Kla­ge­recht gegen die Ent­schei­dung des Schul­am­tes

Kann ich einen Dol­met­scher oder eine Dol­met­sche­rin bean­tra­gen, wenn die Fami­lie seit 5 Jah­ren in Deutsch­land lebt?

 

Nein, nach die­sem Zeit­raum besteht kein Anspruch mehr auf einen zer­ti­fi­zier­ten und vom Schul­amt finan­zier­ten Dol­met­scher oder eine Dol­met­sche­rin Die Fami­li­en kön­nen auf eige­nen Wunsch einen eige­nen Dol­met­scher oder eine Dol­met­sche­rin mit­brin­gen oder Über­set­zer-Tools ver­wen­den.

Jähr­li­che Über­prü­fung

Was ist die „Jähr­li­che Über­prü­fung?

Die Klas­sen­kon­fe­renz über­prüft bei Bedarf, min­des­tens ein­mal jähr­lich, ob der fest­ge­stell­te Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung und der fest­ge­leg­te För­der­schwer­punkt wei­ter­hin bestehen.

Dies wird im For­mu­lar „Jähr­li­che Über­prü­fung“ doku­men­tiert und den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten zur Ein­sicht und Unter­schrift vor­ge­legt. Anschlie­ßend wird es Teil der Schü­ler­ak­te.

Wie oft muss der Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung über­prüft wer­den?

Die Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung und des fest­ge­leg­ten För­der­schwer­punkts gemäß § 17 AO-SF erfolgt min­des­tens ein­mal jähr­lich.

Wer nimmt die Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung vor?

Die jähr­li­che Über­prü­fung ist Auf­ga­be der Klas­sen­kon­fe­renz.

Die Klas­sen­kon­fe­renz ent­schei­det auf Grund­la­ge des För­der­plans einer Schü­le­rin oder eines Schü­lers, ob die Vor­aus­set­zun­gen für einen Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung in den in §§ 4 bis 8 AO-SF defi­nier­ten För­der­schwer­punk­ten wei­ter­hin gege­ben ist. Eben­so ist es Auf­ga­be der Klas­sen­kon­fe­renz, über die ggf. erfor­der­li­che Zuord­nung zu den ziel­dif­fe­ren­ten Bil­dungs­gän­gen Ler­nen (§§ 31 bis 37 AO-SF) oder Geis­ti­ge Ent­wick­lung (§§ 38 bis 41 AO-SF) zu ent­schei­den.

Die jähr­li­che Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung ist kein Rechts­akt, der eine Sta­tus­ver­än­de­rung ermög­licht. Erst, wenn die jähr­li­che Über­prü­fung ergibt, dass z. B. eine Auf­he­bung des Unter­stüt­zungs­be­darfs oder eine Ver­än­de­rung des För­der­schwer­punkts erfor­der­lich ist, ent­schei­det die Schul­auf­sicht dar­über in einem Rechts­akt.

Wie und wo wird das Ergeb­nis der „Jähr­li­chen Über­prü­fung“ fest­ge­hal­ten?

Die Doku­men­ta­ti­on erfolgt über das For­mu­lar „Jähr­li­che Über­prü­fung“, wel­ches das MSB im Mai 2019 über die Schul­auf­sichts­be­hör­den den Schu­len digi­tal bereit­ge­stellt hat. Es ist ab der nächs­ten tur­nus­mä­ßi­gen Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung bin­dend zu ver­wen­den. Das For­mu­lar wird in der BASS als Anla­ge 3 zu den Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zur AO-SF ver­öf­fent­licht.

Die For­mu­la­re zur jähr­li­chen Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung sind Bestand­teil der Schü­ler­ak­te und ver­blei­ben dort. Sie wer­den nicht der Schul­auf­sicht zuge­lei­tet, es sei denn, es ergibt sich ein Hand­lungs­be­darf, wie z. B. beim Wech­sel des För­der­schwer­punkts. In die­sen Fäl­len ist eine wei­te­re Ver­an­las­sung durch die Schul­auf­sicht erfor­der­lich. Das For­mu­lar fin­den Sie auch hier auf unse­rer Home­page.

Gibt es fes­te Ter­mi­ne für die „Jähr­li­che Über­prü­fung“?

Nein, es gibt kei­ne zen­tral fest­ge­leg­ten Ter­mi­ne, bis wann die jähr­li­che Über­prü­fung zu erfol­gen hat. Den Zeit­punkt für die jähr­li­che Über­prü­fung legt die Schu­le fest, es sei denn, die zustän­di­ge Schul­auf­sichts­be­hör­de hat hier­für Vor­ga­ben gemacht. Ansons­ten bin­det die Schu­le den Zeit­punkt für die Über­prü­fung in ihren Jah­res­plan ein und führt die Eltern­ge­sprä­che zum Bei­spiel im Rah­men der Eltern­sprech­ta­ge durch.

Wich­tig: Für die Kin­der im letz­ten Jahr der Pri­mar­stu­fe muss die jähr­li­che Über­prü­fung vor der Eltern­be­ra­tung im Novem­ber (AKK Pro­zess) statt­ge­fun­den haben, da die­se die Grund­la­ge der Bera­tung bil­det.

Wann muss die Schul­auf­sicht mit ein­be­zo­gen wer­den?

Immer, wenn die Klas­sen­kon­fe­renz eine Ent­schei­dung trifft, die einen neu­en Bescheid der Schul­auf­sichts­be­hör­de zur Fol­ge hat – zum Bei­spiel beim Wech­sel des För­der­schwer­punkts, der Auf­he­bung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung oder der Zuord­nung zu einem ziel­dif­fe­ren­ten Bil­dungs­gang – wird die Schul­auf­sicht betei­ligt.

Wie wer­den die Eltern an der „Jähr­li­chen Über­prü­fung“ betei­ligt?

Die Ergeb­nis­se der Bera­tung der Klas­sen­kon­fe­renz wer­den den Eltern mit­ge­teilt. Die­se doku­men­tie­ren die Kennt­nis­nah­me durch ihre Unter­schrift auf dem For­mu­lar. Auf die­se Wei­se kann die Schu­le nach­wei­sen, dass die Eltern über die jähr­li­che Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung regel­mä­ßig unter­rich­tet wor­den sind.

Was pas­siert, wenn die Eltern nicht zum Gesprächs­ter­min erschei­nen?

Die Eltern sol­len sich aktiv an der schu­li­schen Erzie­hung ihres Kin­des betei­li­gen (§ 42 Absatz 4 Schul­ge­setz). Eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit zwi­schen Schu­le und Eltern­haus soll­te das obers­te Ziel der Bemü­hun­gen sein. Soll­ten Eltern den­noch trotz erfolg­ter Ein­la­dung einem Gespräch fern­blei­ben, ist dies zu doku­men­tie­ren. Blei­ben Eltern mehr­mals Gesprä­chen über die schu­li­sche Erzie­hung ihres Kin­des fern, prüft die Schu­le, ob sie ent­spre­chend § 42 Absatz 6 Schul­ge­setz das Jugend­amt oder ande­re Stel­len ein­be­zieht.

Was pas­siert, wenn die Eltern mit der Ent­schei­dung der Klas­sen­kon­fe­renz nicht ein­ver­stan­den sind oder nicht unter­schrei­ben?

Die Über­prü­fung und Doku­men­ta­ti­on im For­mu­lar, ob ein Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung wei­ter­hin besteht, ist Auf­ga­be der Klas­sen­kon­fe­renz. Wenn Eltern mit die­ser Ent­schei­dung nicht ein­ver­stan­den sind, hat dies jedoch kei­nen Ein­fluss auf die Ent­schei­dung der Klas­sen­kon­fe­renz. In die­sem Fall infor­miert die Schu­le die Eltern dar­über, dass sie eine Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung bei der zustän­di­gen Schul­auf­sichts­be­hör­de bean­tra­gen kön­nen.

Wenn die Eltern das For­mu­lar nicht unter­schrei­ben möch­ten, doku­men­tiert die Schu­le das auf dem For­mu­lar. Soll­ten Eltern so han­deln, weil sie mit der Ent­schei­dung der Klas­sen­kon­fe­renz nicht ein­ver­stan­den sind, kön­nen sie eine Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung bei der zustän­di­gen Schul­auf­sichts­be­hör­de bean­tra­gen. Die­se ent­schei­det dann, ob ein ent­spre­chen­des Ver­fah­ren eröff­net wird.

Im For­mu­lar ist vor­ge­se­hen, dass eine son­der­päd­ago­gi­sche Fach­kraft das For­mu­lar „Jähr­li­che Über­prü­fung“ unter­schreibt. Was, wenn die Son­der­päd­ago­gi­sche Fach­kraft gar nicht in der Klas­se unter­rich­tet?

Da an der son­der­päd­ago­gi­schen Unter­stüt­zung einer Schü­le­rin oder eines Schü­lers im Gemein­sa­men Ler­nen in der Regel eine Lehr­kraft für Son­der­päd­ago­gik betei­ligt ist, ist die­se auch an der Ent­schei­dungs­fin­dung im Rah­men der jähr­li­chen Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung betei­ligt. Somit unter­schreibt sie an der dafür vor­ge­se­he­nen Stel­le den Beschluss der Klas­sen­kon­fe­renz. Dies gilt auch, wenn die Lehr­kraft für Son­der­päd­ago­gik nicht Teil des Kol­le­gi­ums der all­ge­mei­nen Schu­le, son­dern dort­hin abge­ord­net ist.

Susan­ne Quent­mei­er

Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin (IFA)

Susan­ne Quent­mei­er

Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin (IFA)

Judith Schulz

Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin (IFA)

Judith Schulz

Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin (IFA)

För­der­pla­nung

Kön­nen Eltern die För­der­plä­ne ihrer Kin­der ein­se­hen und aus­ge­hän­digt bekom­men?

Da der indi­vi­du­el­le För­der­plan das wesent­li­che Instru­ment zur Pla­nung und Durch­füh­rung der son­der­päd­ago­gi­schen För­de­rung der Schü­le­rin oder des Schü­lers dar­stellt, ist die Schu­le ver­pflich­tet, die Eltern über die Inhal­te des För­der­plans zu infor­mie­ren.

Es besteht also ein Eltern­recht auf Infor­ma­ti­on über den Inhalt des indi­vi­du­el­len För­der­plans ihres Kin­des. Dazu steht den Eltern auch ein Recht auf Ein­sicht­nah­me in die ent­spre­chen­den Bestand­tei­le der über den Schü­ler oder die Schü­le­rin geführ­ten Akten und Aus­kunft hier­über zu (s. § 120 Absatz 9 Satz 1 SchulG). Das Recht auf Ein­sicht­nah­me umfasst auch das Recht zur Anfer­ti­gung oder Aus­hän­di­gung von Kopien (s. § 120 Absatz 9 Satz 2 SchulG). Dies wird durch § 3 Abs. 4 VO-DV I näher kon­kre­ti­siert. Danach sind sowohl die Schü­le­rin­nen und Schü­ler als auch Eltern gemäß § 123 SchulG berech­tigt, Ein­sicht in die sie betref­fen­den Unter­la­gen zu neh­men und nach Maß­ga­be des Art. 15 der DSGVO Aus­kunft über die Ver­ar­bei­tung der sie betref­fen­den Daten zu ver­lan­gen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 in Ver­bin­dung mit Abschnitt C Ziff. IV der Anla­ge 1 umfasst der Daten­be­stand in der Schu­le u.a. auch einen För­der­plan.

För­der­schwer­punk­te

Ist es sinn­voll, den För­der­schwer­punkt Emo­tio­nal-Sozia­le Ent­wick­lung in Klas­se 3 ein­zu­lei­ten, wenn Kind an der GL-Schu­le ver­bleibt?

Ja, damit alle und ggf. wei­te­re För­der­mög­lich­kei­ten aus­ge­schöpft wer­den kön­nen. Der Bil­dungs­gang ändert sich dadurch nicht, so dass schu­li­scher (Abschluss-) Weg nicht ver­än­dert wird. Wei­ter­füh­ren­de Schu­len kön­nen sich auf Kin­der mit son­der­päd­ago­gi­schen För­der­be­darf „vor­be­rei­ten“ (z.B. durch Klas­sen­zu­sam­men­set­zung, Ein­satz der son­der­päd­ago­gi­schen Lehr­kräf­te etc.).

Ist die Wie­der­ho­lung der Klas­se 3 mög­lich, nach­dem ein Kind die SEP bereits in drei Jah­ren durch­lau­fen hat, so dass der För­der­schwer­punkt Ler­nen evtl. nicht nötig sein wird?

Laut BASS ist die Schul­zeit an Grund­schu­le max. 5 Jah­re.

(In der CORO­NA-Zeit war die­se Rege­lung auf­ge­ho­ben und Kin­der durf­ten auch 6 Jah­re lang die Grund­schu­le besu­chen.)

Soll­te tat­säch­lich der För­der­schwer­punkt Ler­nen vor­lie­gen, kann die­ser nicht lang­fris­tig mit einer Wie­der­ho­lung „aus­ge­gli­chen“ wer­den, da Ein­schrän­kun­gen umfas­send und lang­an­hal­tend sind. Des­halb ver­blei­ben auch die­se Kin­der nur 5 Jah­re an der Grund­schu­le.

War­um kann der För­der­schwer­punkt Ler­nen erst im drit­ten Schul­be­suchs­jahr fest­ge­stellt wer­den?

Für die Bean­tra­gung zur Ver­fah­rens­er­öff­nung eines Gut­ach­tens zur Fest­stel­lung des son­der­päd­ago­gi­schen För­der­schwer­punk­tes Ler­nen, muss ein Lern­rück­stand von min­des­tens zwei Jah­ren nach­ge­wie­sen wer­den. Die Lern­be­ein­träch­ti­gun­gen müs­sen anhal­tend (län­ger als drei Mona­te), schwer­wie­gend und umfäng­lich sein.

Ist der För­der­schwer­punkt Ler­nen vor der Ein­schu­lung mög­lich?

Ja, in zwei Fäl­len:

 

  1. Wenn bei Antrag­stel­lung im Rah­men eines AO-SF-Ver­fah­rens die Eltern als För­der­ort die För­der­schu­le ange­ben.
  2. Wenn der För­der­schwer­punkt im Rah­men eines ande­ren För­der­schwer­punk­tes (z.B. KM) fest­ge­stellt wur­de.

Zeugnisse/Bildungsgänge

Bekommt ein Kind ein Noten­zeug­nis, wenn der son­der­päd­ago­gi­sche För­der­be­darf ein­ge­lei­tet wur­de, aber noch kein Bescheid vom Schul­amt vor­liegt?

Ja, es kann aber ergänzt wer­den durch schrift­li­che Bewer­tun­gen für die Fächer.

Die Noten ori­en­tie­ren sich an der ziel­glei­chen Unter­rich­tung.

Wer ent­schei­det, ob ein Kind ziel­gleich oder ziel­dif­fe­rent unter­rich­tet wird?

Das Schul­amt oder die Bezirks­re­gie­rung ent­schei­det auf­grund des Gut­ach­tens und der Emp­feh­lung des Gut­ach­t­er­teams, in wel­chem För­der­schwer­punkt und Bil­dungs­gang ein Kind unter­rich­tet wird. Der För­der­schwer­punkt Ler­nen und Geis­ti­ge Ent­wick­lung unter­lie­gen ziel­dif­fe­ren­ten Bil­dungs­gän­gen.

Dia­gnos­tik

Kann eine Intel­li­genz­tes­tung durch son­der­päd­ago­gi­sche Lehr­kräf­te ohne Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung durch die Eltern statt­fin­den?

Nein. Eine Tes­tung mit Intel­li­genz­tests ist durch aus­ge­bil­de­te Lehr­kräf­te für Son­der­päd­ago­gik nur in zwei Fäl­len zuläs­sig:

  • Im Rah­men der Gut­ach­ten­er­stel­lung AO-SF, also mit schrift­li­cher Beauf­tra­gung (nicht schon vor bzw. zur Unter­maue­rung der Antrag­stel­lung)
  • Außer­halb der Gut­ach­ten­er­stel­lung mit (schrift­li­cher) Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der Eltern, d.h. es muss nicht nur eine Rück­spra­che bzw. Infor­ma­ti­on der Eltern statt­fin­den, son­dern wirk­lich eine Zustim­mung!

Über­gang: Pri­mar­stu­fe — Sekun­dar­stu­fe I (AKK-Pro­zess)

Was ist eine Regio­nal­kon­fe­renz?

Auf einer Regio­nal­kon­fe­renz tref­fen sich die Ver­ant­wort­li­chen der ein­zel­nen Kom­mu­nen, die Schul­auf­sicht und die Ver­ant­wort­li­chen der ein­zel­nen Schul­for­men.

Auf der ers­ten Regio­nal­kon­fe­renz im Okto­ber wird ent­schie­den, wel­che Schu­len im Hoch­sauer­land­kreis Schu­len des Gemein­sa­men Ler­nens wer­den. Nach den Eltern­be­ra­tungs­ge­sprä­chen fin­det im Dezem­ber die zwei­te Regio­nal­kon­fe­renz statt. Dort wer­den die Schü­le­rin­nen und Schü­ler anhand der Eltern­wün­sche den GL-Schu­len zuge­ord­net.

Bekom­men alle inklu­siv geför­der­ten Kin­der eine Schul­form­emp­feh­lung von der Grund­schu­le?

Ziel­dif­fe­rent: nein

Ziel­gleich: Ja, wenn das Kind ziel­gleich nach den Richt­li­ni­en der all­ge­mei­nen Schu­le geför­dert wird.

Das Schul­amt ver­gibt einen dem Eltern­wunsch ent­spre­chen­den Schul­platz an einer all­ge­mei­nen Schu­le.

Sons­ti­ges

War­um müs­sen Schu­len inklu­siv arbei­ten?

  • Gesetz­lich ver­an­kert durch die UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­ti­on, Grund­ge­setz BRD, Schul­ge­setz NRW, GL-Erlass
  • All­ge­mei­ne Schu­le ist immer der ers­te För­der­ort (För­der­schu­le nur auf Eltern­wunsch)
  • AO-SF §1 Inklu­si­ve Bil­dung
    • (1) Son­der­päd­ago­gi­sche För­de­rung fin­det in der Regel in der all­ge­mei­nen Schu­le statt. Die Eltern kön­nen abwei­chend hier­von die För­der­schu­le wäh­len.
    • (2) In der all­ge­mei­nen Schu­le wer­den Schü­le­rin­nen und Schü­ler mit und ohne Behin­de­rung in der Regel gemein­sam unter­rich­tet und erzo­gen (inklu­si­ve Bil­dung).

Wo mel­den Eltern ihre Kin­der (Schul­an­fän­ger) mit ein­deu­ti­gem son­der­päd­ago­gi­schen För­der­be­darf an, wenn das Kind eine För­der­schu­le besu­chen soll?

Nach AO-SF §11 (1), (2) mit Bezug auf §3 (2–5) kann die Anmel­dung bei der zustän­di­gen Grund­schu­le aber auch bei einer För­der­schu­le erfol­gen. Die Schul­auf­sicht des Schul­am­tes HSK hat nun abge­stimmt, dass bei ein­deu­ti­gem son­der­päd­ago­gi­schen För­der­be­darf und Eltern­wunsch, das Kind direkt an der För­der­schu­le ange­mel­det wer­den kann. Das heißt, dass die För­der­schu­le für die Bean­tra­gung und Ein­lei­tung des AO-SF-Ver­fah­rens auch feder­füh­rend zustän­dig ist.

Dun­ja Mar­tens-Zhang

Koor­di­na­to­rin für Inklu­si­on

Dun­ja Mar­tens-Zhang

Koor­di­na­to­rin für Inklu­si­on

Lisa Seve­rin

Koor­di­na­to­rin für Inklu­si­on

Lisa Seve­rin

Koor­di­na­to­rin für Inklu­si­on