AO-SF-Verfahren
Sollten sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule Schwierigkeiten ergeben, die Anhaltspunkte ergeben, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit Hilfe sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein “Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs — AO-SF” zu beantragen.
Alle Schulleitungen sind über Zugänge für das Portal und die Verfahrenswege informiert worden.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie im Fachportal 10 Minuten nicht aktiv waren, werden Sie aus Sicherheitsgründen automatisch abgemeldet. Sie müssen sich erneut anmelden und den Vorgang wiederholen.
Ihre eigenen Texte aus der Ausfüllhilfe können Sie in die standardisierte Vorlage im Fachportal übertragen, die Möglichkeit des Zwischenspeicherns ist aktuell nicht gegeben.
Den Link zu den Ausfüllhilfen und Checklisten finden sie unten auf dieser Seite.
Wechsel des Förderortes
Der Wechsel des Förderortes erfolgt nicht über das Portal “Beteiligung NRW”.
Schulen, für die das Schulamt zuständig ist (GS, HS, FS) nutzen hierfür bitte das Formular des Schulamtes für den HSK.
Schulen mit der Zuständigkeit durch die Bezirksregierung Arnsberg nutzen hierfür bitte dieses Formular
Teilaufhebung eines Förderbedarfs
Wenn zwei Förderschwerpunkte bestehen und einer davon beabsichtigt wegfallen soll (keine gänzliche Beendigung des sonderpäd. Unterstützungsbedarfs), wird dies mit dem Formblatt zur “Jährlichen Überprüfung gemäß § 17 AO-SF” an das Schulamt oder die Bezirksregierung gestellt.
Dort den Punkt 3 “Fortbestand des Bedarfs an sonderpäd. Unterstützung” unausgefüllt lassen und unter Punkt 6 “Begründung der Entscheidung der Klassenkonferenz” die erreichten Lernziele eintragen, die eine Aufhebung des einen Förderschwerpunktes sinnvoll und notwendig machen.
Unter “Förderprognose für das Schuljahr” eintragen, welcher Förderschwerpunkt aufrecht erhalten werden soll.
Dieses Formular wird zusammen mit dem Schüler-Stammblatt, dem evaluierten Förderplan, dem aktuellen Zeugnis und einer Kopie des aktuell gültigen AO-SF-Bescheides an das Schulamt oder die Bezirksregierung geschickt. Das Schulamt/ die Bezirksregierung erstellt daraufhin einen neuen Bescheid und schickt ihn an die Erziehungsberechtigten und an die Schule.
Susanne Quentmeier
Inklusionsfachberaterin (IFA)
Susanne Quentmeier
Inklusionsfachberaterin (IFA)


