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HSK Bildungsnetzwerk Welle mit Punkten

Fra­gen und Ant­wor­ten
(FAQ-Lis­te)

Auf die­ser Sei­te haben wir für Sie häu­fig gestell­te Fra­gen auf­ge­lis­tet und beant­wor­tet.

Die Fra­gen sind in Kate­go­rien unter­teilt:

  • För­der­schwer­punk­te
  • Über­gang: Pri­mar­stu­fe – Sekun­dar­stu­fe I (AKK-Pro­zess)
  • Sons­ti­ges

För­der­schwer­punk­te

Wel­che För­der­schwer­punk­te gibt es und wie kann ein Dia­gno­se­ver­fah­ren aus­se­hen?

  • Ler­nen (LE)
  • Spra­che (SQ)
  • Emo­tio­na­le und sozia­le Ent­wick­lung (ESE)
  • Hören und Kom­mu­ni­ka­ti­on (HK)
  • Sehen (SE)
  • Geis­ti­ge Ent­wick­lung (GG)
  • Kör­per­li­che und moto­ri­sche Ent­wick­lung (KM)

 

Die Dia­gno­se­ver­fah­ren sind indi­vi­du­ell durch die son­der­päd­ago­gi­sche Lehr­kraft abzu­stim­men. Es wer­den stan­dar­di­sier­te (z. B. Intel­li­genz­tes­tung) und nicht-stan­dar­di­sier­te (z. B. Unter­richts­be­ob­ach­tung) Test­ver­fah­ren durch­ge­führt.

Jähr­li­che Über­prü­fung

Was ist die „Jähr­li­che Über­prü­fung?

Die Klas­sen­kon­fe­renz über­prüft bei Bedarf, min­des­tens ein­mal jähr­lich, ob der fest­ge­stell­te Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung und der fest­ge­leg­te För­der­schwer­punkt wei­ter­hin bestehen.

Dies wird im For­mu­lar „Jähr­li­che Über­prü­fung“ doku­men­tiert und den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten zur Ein­sicht und Unter­schrift vor­ge­legt. Anschlie­ßend wird es Teil der Schü­ler­ak­te.

Wie oft muss der Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung über­prüft wer­den?

Die Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung und des fest­ge­leg­ten För­der­schwer­punkts gemäß § 17 AO-SF erfolgt min­des­tens ein­mal jähr­lich.

Wer nimmt die Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung vor?

Die jähr­li­che Über­prü­fung ist Auf­ga­be der Klas­sen­kon­fe­renz.

Die Klas­sen­kon­fe­renz ent­schei­det auf Grund­la­ge des För­der­plans einer Schü­le­rin oder eines Schü­lers, ob die Vor­aus­set­zun­gen für einen Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung in den in §§ 4 bis 8 AO-SF defi­nier­ten För­der­schwer­punk­ten wei­ter­hin gege­ben ist. Eben­so ist es Auf­ga­be der Klas­sen­kon­fe­renz, über die ggf. erfor­der­li­che Zuord­nung zu den ziel­dif­fe­ren­ten Bil­dungs­gän­gen Ler­nen (§§ 31 bis 37 AO-SF) oder Geis­ti­ge Ent­wick­lung (§§ 38 bis 41 AO-SF) zu ent­schei­den.

Die jähr­li­che Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung ist kein Rechts­akt, der eine Sta­tus­ver­än­de­rung ermög­licht. Erst, wenn die jähr­li­che Über­prü­fung ergibt, dass z. B. eine Auf­he­bung des Unter­stüt­zungs­be­darfs oder eine Ver­än­de­rung des För­der­schwer­punkts erfor­der­lich ist, ent­schei­det die Schul­auf­sicht dar­über in einem Rechts­akt.

Wie und wo wird das Ergeb­nis der „Jähr­li­chen Über­prü­fung“ fest­ge­hal­ten?

Die Doku­men­ta­ti­on erfolgt über das For­mu­lar „Jähr­li­che Über­prü­fung“, wel­ches das MSB im Mai 2019 über die Schul­auf­sichts­be­hör­den den Schu­len digi­tal bereit­ge­stellt hat. Es ist ab der nächs­ten tur­nus­mä­ßi­gen Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung bin­dend zu ver­wen­den. Das For­mu­lar wird in der BASS als Anla­ge 3 zu den Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zur AO-SF ver­öf­fent­licht.

Die For­mu­la­re zur jähr­li­chen Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung sind Bestand­teil der Schü­ler­ak­te und ver­blei­ben dort. Sie wer­den nicht der Schul­auf­sicht zuge­lei­tet, es sei denn, es ergibt sich ein Hand­lungs­be­darf, wie z. B. beim Wech­sel des För­der­schwer­punkts. In die­sen Fäl­len ist eine wei­te­re Ver­an­las­sung durch die Schul­auf­sicht erfor­der­lich. Das For­mu­lar fin­den Sie auch hier auf unse­rer Home­page.

Gibt es fes­te Ter­mi­ne für die „Jähr­li­che Über­prü­fung“?

Nein, es gibt kei­ne zen­tral fest­ge­leg­ten Ter­mi­ne, bis wann die jähr­li­che Über­prü­fung zu erfol­gen hat. Den Zeit­punkt für die jähr­li­che Über­prü­fung legt die Schu­le fest, es sei denn, die zustän­di­ge Schul­auf­sichts­be­hör­de hat hier­für Vor­ga­ben gemacht. Ansons­ten bin­det die Schu­le den Zeit­punkt für die Über­prü­fung in ihren Jah­res­plan ein und führt die Eltern­ge­sprä­che zum Bei­spiel im Rah­men der Eltern­sprech­ta­ge durch.

Wich­tig: Für die Kin­der im letz­ten Jahr der Pri­mar­stu­fe muss die jähr­li­che Über­prü­fung vor der Eltern­be­ra­tung im Novem­ber (AKK Pro­zess) statt­ge­fun­den haben, da die­se die Grund­la­ge der Bera­tung bil­det.

Wann muss die Schul­auf­sicht mit ein­be­zo­gen wer­den?

Immer, wenn die Klas­sen­kon­fe­renz eine Ent­schei­dung trifft, die einen neu­en Bescheid der Schul­auf­sichts­be­hör­de zur Fol­ge hat – zum Bei­spiel beim Wech­sel des För­der­schwer­punkts, der Auf­he­bung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung oder der Zuord­nung zu einem ziel­dif­fe­ren­ten Bil­dungs­gang – wird die Schul­auf­sicht betei­ligt.

Wie wer­den die Eltern an der „Jähr­li­chen Über­prü­fung“ betei­ligt?

Die Ergeb­nis­se der Bera­tung der Klas­sen­kon­fe­renz wer­den den Eltern mit­ge­teilt. Die­se doku­men­tie­ren die Kennt­nis­nah­me durch ihre Unter­schrift auf dem For­mu­lar. Auf die­se Wei­se kann die Schu­le nach­wei­sen, dass die Eltern über die jähr­li­che Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung regel­mä­ßig unter­rich­tet wor­den sind.

Was pas­siert, wenn die Eltern nicht zum Gesprächs­ter­min erschei­nen?

Die Eltern sol­len sich aktiv an der schu­li­schen Erziehung ihres Kin­des betei­li­gen (§ 42 Absatz 4 Schul­ge­setz). Eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit zwi­schen Schu­le und Eltern­haus soll­te das obers­te Ziel der Bemü­hun­gen sein. Soll­ten Eltern den­noch trotz erfolg­ter Ein­la­dung einem Gespräch fern­blei­ben, ist dies zu doku­men­tie­ren. Blei­ben Eltern mehr­mals Gesprä­chen über die schu­li­sche Erziehung ihres Kin­des fern, prüft die Schu­le, ob sie ent­spre­chend § 42 Absatz 6 Schul­ge­setz das Jugend­amt oder ande­re Stel­len ein­be­zieht.

Was pas­siert, wenn die Eltern mit der Ent­schei­dung der Klas­sen­kon­fe­renz nicht ein­ver­stan­den sind oder nicht unter­schrei­ben?

Die Über­prü­fung und Doku­men­ta­ti­on im For­mu­lar, ob ein Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung wei­ter­hin besteht, ist Auf­ga­be der Klas­sen­kon­fe­renz. Wenn Eltern mit die­ser Ent­schei­dung nicht ein­ver­stan­den sind, hat dies jedoch kei­nen Ein­fluss auf die Ent­schei­dung der Klas­sen­kon­fe­renz. In die­sem Fall infor­miert die Schu­le die Eltern dar­über, dass sie eine Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung bei der zustän­di­gen Schul­auf­sichts­be­hör­de bean­tra­gen kön­nen.

Wenn die Eltern das For­mu­lar nicht unter­schrei­ben möch­ten, doku­men­tiert die Schu­le das auf dem For­mu­lar. Soll­ten Eltern so han­deln, weil sie mit der Ent­schei­dung der Klas­sen­kon­fe­renz nicht ein­ver­stan­den sind, kön­nen sie eine Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung bei der zustän­di­gen Schul­auf­sichts­be­hör­de bean­tra­gen. Die­se ent­schei­det dann, ob ein ent­spre­chen­des Ver­fah­ren eröff­net wird.

Judith Schulz

Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin (IFA)

Judith Schulz

Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin (IFA)

Susan­ne Quent­mei­er

Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin (IFA)

Susan­ne Quent­mei­er

Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin (IFA)

Über­gang Pri­mar­stu­fe – Sekun­dar­stu­fe I (AKK-Pro­zess)

Mein Kind wird inklu­siv an einer Grund­schu­le beschult. Wie wird der Über­gang in eine wei­ter­füh­ren­de Schu­le orga­ni­siert?

Zu Beginn des letz­ten Schul­be­suchs­jah­res wird über­prüft, ob Ihr Kind wei­ter­hin Anspruch auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot hat. Anschlie­ßend wer­den Sie von der Klas­sen­lehr­kraft zu einem Bera­tungs­ge­spräch ein­ge­la­den. Bei die­sem Bera­tungs­ge­spräch tra­gen Sie gemein­sam auf den Eltern­pro­to­koll­bo­gen ein, ob sie eine För­der­schu­le oder all­ge­mei­ne Schu­le wün­schen. Das Schul­amt sen­det Ihnen dann im Januar/Februar einen Bescheid mit einer Schu­le zu, auf der für Ihr Kind ein Schul­platz reser­viert ist.

Wel­che Wünsche/Informationen kann ich beim Über­gang Klas­se 4/5 ange­ben?

Wenn Ihr Kind die vier­te Klas­se besucht, fin­det im Herbst das Bera­tungs­ge­spräch statt: Sie fül­len gemein­sam mit der Klas­sen­lehr­kraft den Eltern­pro­to­koll­bo­gen aus. Dar­auf kön­nen Sie sich eine Schul­form (Förder‑, Haupt‑, Real‑, Sekun­dar­schu­le oder das Gym­na­si­um) wün­schen. Zudem kön­nen Sie zwei kon­kre­te Schu­len ange­ben (kein Rechts­an­spruch). Des Wei­te­ren kön­nen Sie ein­tra­gen, ob Geschwis­ter­kin­der an einer der gewünsch­ten Schu­len beschult wer­den. Zum Schluss kön­nen Sie auch wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen, wie z. B. Schü­ler­spe­zi­al­ver­kehr, Bar­rie­re­frei­heit etc. und sons­ti­ge Bemer­kun­gen ange­ge­ben.

Der Anspruch mei­nes Kin­des auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Ange­bot wur­de auf­ge­ho­ben. Was bedeu­tet das für mein Kind?

Es wur­de ent­schie­den, dass der För­der­schwer­punkt Ihres Kin­des auf­ge­ho­ben wird. In die­sem Fall wird Ihr Kind zu Beginn des nächs­ten Halb­jah­res regu­lär unter­rich­tet und bekommt eine Schul­form­emp­feh­lung für eine wei­ter­füh­ren­de Schu­le.

Mein Kind hat wei­ter­hin Anspruch auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot. Auf wel­che Schu­le kann es nach der Grund­schu­le gehen?

Soll­te Ihr Kind nach der Pri­mar­stu­fe wei­ter­hin son­der­päd­ago­gi­sche Unter­stüt­zung benö­ti­gen, haben Sie recht­lich die Wahl zwi­schen zwei mög­li­chen För­der­or­ten für Ihr Kind (vgl. § 16 AO-SF):

  1. Besuch einer all­ge­mei­nen Schu­le (Haupt­schu­le, Sekun­dar­schu­le, Real­schu­le, Gesamt­schu­le und ggf. Gym­na­si­um)

Ihr Kind wird gemein­sam mit Kin­dern ler­nen, die kei­ne son­der­päd­ago­gi­sche För­de­rung benö­ti­gen.

Inklu­si­ve Beschu­lung bedeu­tet, dass Ihr Kind wei­ter­hin son­der­päd­ago­gi­sche Unter­stüt­zung erhält. Hier­für ste­hen die Lehr­kräf­te der all­ge­mei­nen Schu­le sowie Lehr­kräf­te für Son­der­päd­ago­gik und ggf. wei­te­res Fach­per­so­nal zur Ver­fü­gung.

  1. Besuch einer För­der­schu­le

Ihr Kind wird in der Regel in klei­ne­ren Lern­grup­pen gemein­sam mit Kin­dern ler­nen, die ähn­li­che son­der­päd­ago­gi­sche Unter­stüt­zung benö­ti­gen.

Hier­zu arbei­ten an den För­der­schu­len aus­schließ­lich Lehr­kräf­te für Son­der­päd­ago­gik sowie zusätz­lich wei­te­res Fach­per­so­nal mit Ihrem Kind.

An wel­cher Schu­le erhält mein Kind einen Platz?

Sie kön­nen sich zwei kon­kre­te Schu­len wün­schen. Ein Rechts­an­spruch auf Auf­nah­me an einer bestimm­ten Schu­le besteht jedoch nicht.

Wird das Kind ziel­dif­fe­rent geför­dert, kann das im Hoch­sauer­land­kreis eine För­der­schu­le, Haupt­schu­le, Real­schu­le, Sekun­dar­schu­le oder ein Gym­na­si­um sein.

Wird das Kind ziel­gleich geför­dert, kön­nen vom Grund­satz her die Eltern über die Schul­form (nicht über eine bestimm­te Schu­le) ent­schei­den.

Grund­sätz­lich kann eine Auf­nah­me in das Gemein­sa­me Ler­nen an allen wei­ter­füh­ren­den Schu­len im Hoch­sauer­land­kreis erfol­gen, wenn dort die not­wen­di­gen säch­li­chen und per­so­nel­len Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind.

An wel­cher För­der­schu­le Ihr Kind auf­ge­nom­men wird, rich­tet sich nach dem jewei­li­gen För­der­schwer­punkt.

Wel­che För­der­schu­len gibt es im Hoch­sauer­land­kreis?

Im Hoch­sauer­land­kreis gibt es ins­ge­samt acht öffent­li­che För­der­schu­len der Sekun­dar­stu­fe I. Die­se decken die För­der­schwer­punk­te Ler­nen (LE), Emo­tio­nal und sozia­le Ent­wick­lung (ES), Kör­per­li­che und moto­ri­sche Ent­wick­lung (KM), sowie Geis­ti­ge Ent­wick­lung (GG) ab. Die För­der­schwer­punk­te Sehen (SE) sowie Hören und Kom­mu­ni­ka­ti­on (HK) kön­nen an För­der­schu­len nur außer­halb des HSK ange­bo­ten wer­den.

Eine aktu­el­le Lis­te der För­der­schu­len fin­den sie auch unter fol­gen­dem Link.

Nach wel­chen Kri­te­ri­en wer­den Schul­plät­ze durch das Schul­amt zur Ver­fü­gung gestellt?

Die meis­ten wei­ter­füh­ren­den Schu­len des HSK sind Schu­len des Gemein­sa­men Ler­nens (sie­he Lis­te). Eine Aus­nah­me stel­len nur die Gym­na­si­en dar, da nur weni­ge das Gemein­sa­me Ler­nen anbie­ten. Aber auch hier kann es Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen geben. Schü­le­rin­nen und Schü­ler mit son­der­päd­ago­gi­schem Unter­stüt­zungs­be­darf kön­nen hier unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen im Rah­me der Ein­zel­in­te­gra­ti­on auf­ge­nom­men wer­den.

An jeder Schu­le des Gemein­sa­men Ler­nens steht eine vor­her fest­ge­leg­te Anzahl an Schul­plät­zen für Kin­der mit son­der­päd­ago­gi­schem Unter­stüt­zungs­be­darf zur Ver­fü­gung, wobei nicht über­all Plät­ze für alle För­der­schwer­punk­te ange­bo­ten wer­den. Dabei kann es pas­sie­ren, dass sich mehr Eltern eine bestimm­te Schu­le wün­schen, als dort Plät­ze zur Ver­fü­gung ste­hen. In die­sem Fall haben beson­de­re Fak­to­ren wie z. B. Wohn­ort­nä­he oder Geschwis­ter­kin­der eine Bedeu­tung, die nach einem fest­ge­leg­ten Kri­te­ri­en­ka­ta­log her­an­ge­zo­gen wer­den. Es kann vor­kom­men, dass dann nur ein Schul­platz an einer ande­ren Schul­form, die dem emp­foh­le­nen Bil­dungs­gang ent­spricht, ange­bo­ten wird. Dadurch kann es auch vor­kom­men, dass ein ziel­dif­fe­rent geför­der­tes Kind einen Platz an einem Gym­na­si­um ent­hält und es dort ziel­dif­fe­rent unter­rich­tet wird.

Mein Kind wird ziel­gleich geför­dert. Bekommt es eine Schul­form­emp­feh­lung?

Ja: Sie erhal­ten von der Grund­schu­le eine Schul­form­emp­feh­lung, wenn Ihr Kind ziel­gleich nach den Richt­li­ni­en der all­ge­mei­nen Schu­le geför­dert wird. Wenn Sie sich das Gemein­sa­me Ler­nen für Ihr Kind wün­schen, wird Ihnen vom Schul­amt ein Ihrem Schul­form­wunsch ent­spre­chen­der Schul­platz ange­bo­ten. Ihnen wird ein Platz an einer mög­lichst wohn­ort­na­hen Schu­le reser­viert.

Mein Kind wird ziel­dif­fe­rent im Bil­dungs­gang Ler­nen oder Geis­ti­ge Ent­wick­lung geför­dert. Bekommt es eine Schul­form­emp­feh­lung?

Nein: Kin­der mit son­der­päd­ago­gi­schem Unter­stüt­zungs­be­darf, die im Bil­dungs­gang Ler­nen oder Geis­ti­ge Ent­wick­lung unter­rich­tet wer­den, kön­nen grund­sätz­lich an allen Schul­for­men (Haupt‑, Real‑, Sekun­dar­schu­le, Gym­na­si­um) ziel­dif­fe­rent geför­dert wer­den. Für die­se För­der­schwer­punk­te wer­den in ers­ter Linie Schul­plät­ze ange­bo­ten, die mög­lichst orts­nah sind — unab­hän­gig von der jewei­li­gen Schul­form.

Wel­chen Schul­ab­schluss macht mein Kind, wenn es inklu­siv unter­rich­tet wird?

Es kommt dar­auf an, ob ihr Kind an der inklu­si­ven Schu­le ziel­gleich oder ziel­dif­fe­rent unter­rich­tet wird.

Wenn es ziel­gleich (glei­che Lern­zie­le wie alle Kin­der der Klas­se) unter­rich­tet wird, macht es den Schul­ab­schluss, der an der gewähl­ten Schul­art ange­bo­ten wird.

Wenn das Kind ziel­dif­fe­rent (indi­vi­du­el­le Lern­zie­le) unter­rich­tet wird, erlangt es den Schul­ab­schluss im ent­spre­chen­den Bil­dungs­gang (Ler­nen oder geis­ti­ge Ent­wick­lung).

Wel­che Schul­ab­schlüs­se kann mein Kind an einer För­der­schu­le machen?

Neben den Bil­dungs­gän­gen Ler­nen und Geis­ti­ge Ent­wick­lung bie­ten die För­der­schu­len auch ziel­glei­che För­de­rung an. Es kön­nen alle Abschlüs­se der Sekun­dar­stu­fe I erwor­ben wer­den.

Bei kon­kre­ten Fra­gen bie­ten Ihnen alle För­der­schu­len Eltern­be­ra­tung zu den
Schul­ab­schlüs­sen an.

Ich möch­te mei­ne ursprüng­li­che Ent­schei­dung zum The­ma För­der­ort ver­än­dern. Geht das?

Wenn Sie kurz nach dem Bera­tungs­ge­spräch mit der Grund­schu­le fest­stel­len, dass Sie doch lie­ber eine För­der­schu­le anstatt einer all­ge­mei­nen Schu­le oder umge­kehrt wün­schen, dann wen­den Sie sich bit­te schnellst­mög­lich an das Inklu­si­ons­team des Schul­am­tes.

Ein Wech­sel des Wun­sches von einer all­ge­mei­nen Schu­le zu einer För­der­schu­le kann meist umge­setzt wer­den.

Ich bin mir unsi­cher, ob eine För­der­schu­le oder eine all­ge­mei­ne Schu­le für mein Kind bes­ser ist.

Jede Art der Beschu­lung hat Vor- und Nach­tei­le und jedes Kind hat indi­vi­du­el­le Vor­aus­set­zun­gen, daher kann man die­se Fra­ge nicht all­ge­mein beant­wor­ten. Sie müs­sen die Ent­schei­dung aber nicht allein tref­fen.

Die Klas­sen­lehr­kraft Ihres Kin­des und ggf. die son­der­päd­ago­gi­sche Lehr­kraft bera­ten Sie ger­ne aus­führ­lich im Rah­men des Eltern­be­ra­tungs­ge­sprä­ches.

Zudem steht Ihnen auch das Inklu­si­ons­teams des Schul­amts Hoch­sauer­land­kreis jeder­zeit bera­tend zur Sei­te.

Ist eine inklu­si­ve Beschu­lung an allen wei­ter­füh­ren­den Schul­ar­ten mög­lich?

Die Schu­len des Gemein­sa­men Ler­nens sind in der Lis­te der wei­ter­füh­ren­den Schu­len gekenn­zeich­net. Bei die­sen Schu­len ist eine inklu­si­ve Beschu­lung grund­sätz­lich mög­lich ist. In Aus­nah­me­fäl­len kann auch eine Ein­zel­in­te­gra­ti­on an einer hier nicht auf­ge­führ­ten Schu­le ein­ge­rich­tet wer­den.

Wel­che Schul­ar­ten geeig­net sind, hängt von den indi­vi­du­el­len Vor­aus­set­zun­gen Ihres Kin­des ab. Bit­te nut­zen Sie die Bera­tungs­mög­lich­kei­ten an der Schu­le oder am Schul­amt und die Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen der in Fra­ge kom­men­den Schu­len.

Kann mein inklu­siv beschul­tes Kind auch ganz­tä­gig betreut wer­den?

Ihr Kind kann an einer wei­ter­füh­ren­den Schu­le mit Ganz­tags­an­ge­bot zur Schu­le gehen. Bit­te infor­mie­ren Sie sich vor dem Eltern­ge­spräch, wel­che Schu­le in Ihrem Umkreis ein ganz­tä­gi­ges Schul­an­ge­bot hat.

Mein Kind wur­de bis­her an einer För­der­schu­le unter­rich­tet. Kann es zu Beginn des fünf­ten Schul­jah­res an eine all­ge­mei­ne Schu­le wech­seln?

Der Wech­sel zu einer all­ge­mei­nen Schu­le ist mög­lich. Geben Sie auf dem Eltern­pro­to­koll­bo­gen an, dass Sie sich für Ihr Kind die all­ge­mei­ne Schu­le wün­schen.

Ich fin­de das alles kom­pli­ziert. Wer kann mir hel­fen?

Beim Weg in die inklu­si­ve Beschu­lung über­stüt­zen die Lehr­kräf­te der Grund­schu­len und das Inklu­si­ons­team im Schul­amt im Hoch­sauer­land­kreis.

Dun­ja Mar­tens-Zhang

Koor­di­na­to­rin für Inklu­si­on

Dun­ja Mar­tens-Zhang

Koor­di­na­to­rin für Inklu­si­on

Lisa Seve­rin

Koor­di­na­to­rin für Inklu­si­on

Lisa Seve­rin

Koor­di­na­to­rin für Inklu­si­on

Sons­ti­ge Fra­gen

Wel­che Auf­ga­ben hat das Inklu­si­ons­team im Schul­amt?

Das Inklu­si­ons­team im Schul­amt des HSK besteht aus den Inklu­si­ons­ko­or­di­na­to­rin­nen und Fach­be­ra­te­rin­nen für Inklu­si­on. Die­se sind für jeg­li­che Fra­gen rund um das The­ma Gemein­sa­mes Ler­nen Ihr Ansprech­part­ner.

Dabei sind die Inklu­si­ons­ko­or­di­na­to­rin­nen vor­ran­gig für den Über­gang vom Prim­ar­be­reich in die wei­ter­füh­ren­de Schu­le zustän­dig und die Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin­nen für alle Fra­gen rund um die Aus­bil­dungs­ord­nung für son­der­päd­ago­gi­sche För­de­rung (AO-SF), z. B. Fra­gen zur Bean­tra­gung eines Gut­ach­tens, Beschu­lung von Kin­dern mit son­der­päd­ago­gi­schem För­der­be­darf etc..

Wie kommt mein Kind zur Schu­le?

Kann Ihr inklu­siv beschul­tes Kind nicht allein zur Schu­le gehen, kon­tak­tie­ren Sie bit­te Ihre Wunsch­schu­le. Die­se bera­ten Sie dies­be­züg­lich.

Hat mein Kind Anspruch auf eine Inte­gra­ti­ons­kraft?

Man­che inklu­siv beschul­ten Kin­der brau­chen im Schul­all­tag eine Per­son, die sie indi­vi­du­ell unter­stützt: eine Inte­gra­ti­ons­kraft (Schul­be­glei­tung). Die Fra­ge, ob und in wel­chem Umfang ein Kind eine Inte­gra­ti­ons­kraft braucht, wird am Ein­zel­fall geprüft. Für die Geneh­mi­gung einer Inte­gra­ti­ons­kraft ist die Sozi­al- und Jugend­be­hör­de der jewei­li­gen Kom­mu­ne ver­ant­wort­lich.

Wenn Sie der Mei­nung sind, dass für Ihr Kind eine Inte­gra­ti­ons­kraft not­wen­dig ist, kön­nen Sie einen Antrag bei der Sozi­al- bzw. Jugend­hil­fe stel­len. Dafür ist jedoch eine Dia­gno­se vom Arzt nötig, ein erteil­ter För­der­schwer­punkt reicht nicht aus.

Für Kin­der mit einer psy­chi­schen Stö­rung (ADHS, Autis­mus etc.) stel­len Sie den Antrag beim ört­li­chen Jugend­amt.

Für Kin­der mit einer kör­per­li­chen Beein­träch­ti­gung oder einem IQ unter 70 stel­len Sie den Antrag beim ört­li­chen Sozi­al­amt.

Wenn die Inte­gra­ti­ons­kraft geneh­migt wird, ent­ste­hen den Eltern dafür kei­ne Kos­ten.

Bei Fra­gen steht Ihnen die Schu­le Ihres Kin­des oder das ört­li­che Sozi­al- und Jugend­amt zur Ver­fü­gung.

Wie fin­det man eine Inte­gra­ti­ons­kraft?

Wenn für Ihr Kind eine Inte­gra­ti­ons­kraft geneh­mig ist, über­nimmt die Sozi­al- und Jugend­be­hör­de der jewei­li­gen Stadt die Suche und die Kos­ten hier­für.

Mein Kind braucht spe­zi­el­le Hilfs­mit­tel, um am inklu­si­ven Unterricht teil­zu­neh­men. Wo kann ich sie bean­tra­gen?

Die Kran­ken­kas­se ist der ers­te Anlauf­punkt, wenn Ihr Kind spe­zi­el­le Hilfs­mit­tel braucht, um am Unterricht teil­zu­neh­men. Wenn die Kran­ken­kas­se die Kos­ten nicht über­nimmt, kann ein Antrag auf Kos­ten­über­nah­me beim jewei­li­gen Schul­trä­ger gestellt wer­den.

Wie kann ich ande­re Eltern in glei­chen Situa­tio­nen ken­nen­ler­nen?

“Gegen­sei­ti­ger Aus­tausch stärkt und ver­bin­det”.

Eini­ge För­der­schu­len bie­ten Aus­tausch­mög­lich­kei­ten und Kur­se auch für Fami­li­en von Kin­der im Gemein­sa­men Ler­nen an. Infor­mie­ren Sie sich bei der För­der­schu­le mit dem För­der­schwer­punkt Ihres Kin­des.

Eine Über­sicht der För­der­schu­len im HSK fin­den sie hier.

Wer kann mir hel­fen, wenn es Schwie­rig­kei­ten mit Ämtern, Behör­den oder mit dem inklu­si­ven Schul­an­ge­bot gibt?

Nicht immer läuft alles rei­bungs­los. Sie kön­nen jeder­zeit die Inklu­si­ons­ko­or­di­na­to­rin­nen und Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin­nen des Inklu­si­ons­teams im Schul­amt HSK anspre­chen. Zudem ist der Behin­der­ten­be­auf­tra­ge des Hoch­sauer­land­krei­ses ein wich­ti­ger Ansprech­part­ner. Er ver­tritt die Anlie­gen von Men­schen mit Behin­de­rung im Hoch­sauer­land­kreis. Er hilft Men­schen mit Behin­de­run­gen dabei, ihre Rech­te wahr­zu­neh­men. Und er kann bei Ver­hand­lun­gen mit Schu­len und Behör­den unter­stüt­zen und ver­mit­teln.

Wo fin­de ich wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum The­ma?

Umfang­rei­che Infor­ma­tio­nen zum The­ma Inklu­si­on in der Schu­le fin­det sich auf der Inter­net­sei­te des Bil­dug­ns­netz­wer­kes.

Spe­zi­ell für Eltern, die sich ein inklu­si­ves Schul­an­ge­bot für ihr Kind wün­schen, gibt es den Rat­ge­ber „Leit­li­ni­en: Gemein­sa­mes Ler­nen“.