Fragen und Antworten
(FAQ-Liste)
Auf dieser Seite haben wir für Sie häufig gestellte Fragen aufgelistet und beantwortet.
Die Fragen sind in Kategorien unterteilt:
- AO-SF
- Förderschwerpunkte
- Übergang: Primarstufe – Sekundarstufe I (AKK-Prozess)
- Sonstiges
AO-SF-Verfahren
Wann darf das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (AO-SF) eingeleitet werden und von wem?
Eine Antragstellung darf erfolgen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Unterstützung vorliegen. Diese sind, je nach beantragtem Förderschwerpunkt, unterschiedlich und der AO-SF zu entnehmen.
Wann darf das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (AO-SF) eingeleitet werden und von wem?
Wenn vermutet wird, dass Ihr Kind mit den Mitteln der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden kann. Es wird dann überlegt, ob es sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf braucht und wo es gefördert werden kann (§10 AO-SF). Dazu wir ein sogenanntes Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wird aufgrund von Gesprächen, Beobachtungen und den Ergebnissen von durchgeführten Testverfahren ein Gutachten verfasst, was Ihnen, zusammen mit den Testergebnissen im Abschlussgespräch vorgestellt wird. Den Antrag für ein solches Überprüfungsverfahren können Sie als Eltern oder die Schule stellen.
Wie läuft ein Verfahren nach AO-SF ab?
- Antragstellung (durch Erziehungsberechtigte oder Schule)
- Beauftragung eines Gutachterteams (durch Schulamt oder Bezirksregierung)
- Durchführung der Diagnostik (durch Gutachterteam: Sonderpädagogische Lehrkraft, allgemeine Lehrkraft)
- Vorstellung der diagnostischen Testergebnisse und Gutachtenergebnisse, Empfehlung eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes, Entscheidung der Erziehungsberechtigten über Förderort
- Entscheidung über sonderpädagogischen Förderschwerpunkt durch Schulamt oder Bezirksregierung mit Vorschlag eines Förderortes unter Berücksichtigung Ihres Elternwunsches
Wer entscheidet, ob ein Förderschwerpunkt genehmigt wird oder nicht?
Das Schulamt für Grund,- Haupt,- und Förderschulen oder die Bezirksregierung für Real,- Sekundarschulen und das Gymnasium.
Wer entscheidet darüber, wo Ihr Kind gefördert werden soll?
In der Regel die Erziehungsberechtigten. Die untere und obere Schulaufsicht sprechen Förderortempfehlungen aus. Es gibt Ausnahmen, bei denen aufgrund vorliegender Gründe vom Schulamt oder der Bezirksregierung eine Zuweisung erfolgt.
Welche Rechte haben Sie als Eltern/ Erziehungsberechtigte im Rahmen eines Verfahrens nach AO-SF?
- Antragstellung auf sonderpädagogische Unterstützung
- Gespräche mit dem Gutachterteam (z. B. Informationen über diagnostische Verfahren)
- Anhörung und Vorstellung des Gutachtens mit Ergebnis der Diagnostik vor der Entscheidung des Schulamtes (Abschlussgespräch)
- Einsicht in das Gutachten und die Unterlagen auf Wunsch im Schulamt
- Klagerecht gegen die Entscheidung des Schulamtes
Wer ist am Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (AO-SF) beteiligt?
- Erziehungsberechtigte
- Gutachterteam: Allgemeine Lehrkraft, sonderpädagogische Lehrkraft
- weitere Lehrkräfte oder pädagogisches Personal
- Untere/ Obere Schulaufsicht
- Gesundheitsamt
- weitere beteiligte Personen/ Fachdienste oder Fachpersonen nach Absprache
Wann können Eltern ein AO-SF beantragen?
Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz sind es in der Regel die Eltern, die jederzeit einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellen und so ihren Willen bekunden, für ihr Kind sonderpädagogische Förderung zu erhalten.
Der Antrag wird an die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder zukünftig besuchen müsste, gerichtet. Das Schulamt ist zuständig für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, Förderschule und der Hauptschule, die Bezirksregierung für Schülerinnen und Schüler der Realschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule, der Sekundarschule und des Berufskollegs.
Wann kann die allgemeine Schule ein AO-SF-Verfahren einleiten?
In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung stellen, insbesondere
- wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder
- bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.
Der Antrag im Rahmen eines AO-SF-Verfahrens „Lernen“ kann gestellt werden, wenn Ihr Kind im dritten Schulbesuchsjahr die Schuleingangsphase besucht.
Nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag der Schule nicht mehr möglich.
Wer ist Gutachterin oder Gutachter?
Eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der Regel eine Lehrerin oder ein Lehrer der Schule, die das Kind bereits besucht oder in die es bei der Einschulung aufgenommen wurde) erstellen das Gutachten.
Können weitere Fachkräften oder Fachdienste mit einbezogen werden?
Die Schulaufsichtsbehörde kann, soweit es für die Entscheidung notwendig ist, für das Gutachten weitere Expertisen der Fachkräfte oder der Fachdienste einholen.
Ist das Gesundheitsamt am Verfahren beteiligt?
Die Schulaufsichtsbehörde veranlasst — soweit sie es für erforderlich hält — vor Abschluss des Gutachtens eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt). Die Untersuchung umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht.
Wie ist der Ablauf des Feststellungsverfahrens?
Hat die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung aufgrund Ihrer Anträge oder im Ausnahmefall aufgrund des Antrags der Schule eröffnet, beauftragt sie eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die Art und Umfang der ggf. notwendigen sonderpädagogischen Unterstützung in einem gemeinsamen Gutachten darstellen. Die beauftragten Lehrkräfte laden Sie als Eltern/ Erziehungsberechtigte zu einem Gespräch ein und informieren Sie über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote.
Hat eine schulärztliche Untersuchung stattgefunden, wird deren Ergebnis in die Gutachtenerstellung einbezogen.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf der Basis der im Gutachten dargestellten Aspekte. Sie ermittelt, welche allgemeinen Schulen mit Angeboten Gemeinsamen Lernens und welche Förderschulen die Schülerin oder der Schüler besuchen könnte. Sie bittet Sie, die Eltern/Erziehungsberechtigten, um eine Erklärung darüber, ob Sie für Ihr Kind anstelle des Besuchs einer allgemeinen Schule den Besuch einer Förderschule wählen.
Die Schulaufsichtsbehörde informiert Sie als Eltern über die getroffene Entscheidung. Dabei legt die Schulaufsichtsbehörde die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte und den vorgesehenen Bildungsgang für Ihr Kind fest. Ihnen wird auch mitgeteilt, ob Ihr Kind zukünftig zielgleich oder zieldifferent gefördert wird. Auf Wunsch kann ein Gespräch mit der Schulaufsicht erfolgen.
Die Schulaufsichtsbehörde gibt Ihnen als Eltern Einsicht in das Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht. Diese Unterlagen übermittelt sie anschließend an die Schule, die die Schülerin oder den Schüler aufnimmt.
Was ist Inhalt des sonderpädagogischen Gutachtens?
Das Gutachten enthält, neben den Personaldaten Ihres Kindes, folgende Informationen:
- vorschulische Bildung, Erziehung und Förderung, bisheriger schulischer Bildungsweg, Lebensumfeld, soweit dies für die schulische Bildung und Erziehung von Bedeutung ist,
- Lernentwicklung, Leistungsstand, Arbeits- und Sozialverhalten, Ergebnisse der Test- und Lernprozessdiagnostik, daraus folgender Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
- Inhalt des Gesprächs mit Ihnen, den Elternwunsch zum Förderort (allgemeine Schule oder Förderschule).
Wer entscheidet über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort?
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf der Basis der im Gutachten dargestellten Aspekte. Sie ermittelt, welche allgemeinen Schulen mit Angeboten Gemeinsamen Lernens und welche Förderschulen die Schülerin oder der Schüler besuchen könnte. Sie bittet Sie, die Eltern/Erziehungsberechtigten, um eine Erklärung darüber, ob Sie für Ihr Kind anstelle des Besuchs einer allgemeinen Schule den Besuch einer Förderschule wählen.
Die Schulaufsichtsbehörde informiert Sie als Eltern über die getroffene Entscheidung. Dabei legt die Schulaufsichtsbehörde die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte und den vorgesehenen Bildungsgang für Ihr Kind fest. Ihnen wird auch mitgeteilt, ob Ihr Kind zukünftig zielgleich oder zieldifferent gefördert wird. Auf Wunsch kann ein Gespräch mit der Schulaufsicht erfolgen.
Die Schulaufsichtsbehörde gibt Ihnen als Eltern Einsicht in das Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht. Diese Unterlagen übermittelt sie anschließend an die Schule, die die Schülerin oder den Schüler aufnimmt.
Können Eltern/ Erziehungsberechtigte die Förderpläne ihrer Kinder einsehen und ausgehändigt bekommen?
Da der individuelle Förderplan das wesentliche Instrument zur Planung und Durchführung der sonderpädagogischen Förderung der Schülerin oder des Schülers darstellt, ist die Schule verpflichtet, die Eltern über die Inhalte des Förderplans zu informieren.
Es besteht also ein Elternrecht auf Information über den Inhalt des individuellen Förderplans ihres Kindes. Dazu steht den Eltern auch ein Recht auf Einsichtnahme in die entsprechenden Bestandteile der über den Schüler oder die Schülerin geführten Akten und Auskunft hierüber zu (s. § 120 Absatz 9 Satz 1 SchulG). Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien (s. § 120 Absatz 9 Satz 2 SchulG). Dies wird durch § 3 Abs. 4 VO-DV I näher konkretisiert. Danach sind sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch Eltern gemäß § 123 SchulG berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und nach Maßgabe des Art. 15 der DSGVO Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu verlangen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abschnitt C Ziff. IV der Anlage 1 umfasst der Datenbestand in der Schule u. a. auch einen Förderplan.
Was ist die „Jährliche Überprüfung?
Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen.
Dies wird im Formular „Jährliche Überprüfung“ dokumentiert und Ihnen vorgelegt. Anschließend wird es Teil der Schülerakte.
Wie oft muss der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung überprüft werden?
Die jährliche Überprüfung findet einmal pro Jahr durch die Klassenkonferenz statt.
Wer nimmt die Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vor?
Die jährliche Überprüfung ist Aufgabe der Klassenkonferenz.
Wie und wo wird das Ergebnis der „Jährlichen Überprüfung“ festgehalten?
Die Dokumentation erfolgt über das Formular „Jährliche Überprüfung“, welches das MSB im Mai 2019 über die Schulaufsichtsbehörden den Schulen digital bereitgestellt hat. Es ist ab der nächsten turnusmäßigen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bindend zu verwenden. Das Formular wird in der BASS als Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zur AO-SF veröffentlicht.
Die Formulare zur jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sind Bestandteil der Schülerakte und verbleiben dort. Sie werden nicht der Schulaufsicht zugeleitet, es sei denn, es ergibt sich ein Handlungsbedarf, wie z. B. beim Wechsel des Förderschwerpunkts. In diesen Fällen ist eine weitere Veranlassung durch die Schulaufsicht erforderlich. Das Formular finden Sie auch hier auf unserer Homepage.
Gibt es feste Termine für die „Jährliche Überprüfung“?
Nein, es gibt keine zentral festgelegten Termine, bis wann die jährliche Überprüfung zu erfolgen hat. Den Zeitpunkt für die jährliche Überprüfung legt die Schule fest, es sei denn, die zuständige Schulaufsichtsbehörde hat hierfür Vorgaben gemacht. Ansonsten bindet die Schule den Zeitpunkt für die Überprüfung in ihren Jahresplan ein und führt die Elterngespräche zum Beispiel im Rahmen der Elternsprechtage durch.
Wann muss die Schulaufsicht mit einbezogen werden?
Immer, wenn die Klassenkonferenz eine Entscheidung trifft, die einen neuen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde zur Folge hat – zum Beispiel beim Wechsel des Förderschwerpunkts, der Aufhebung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder der Zuordnung zu einem zieldifferenten Bildungsgang – wird die Schulaufsicht beteiligt.
Wie werden Sie als Eltern/Erziehungsberechtigte an der „Jährlichen Überprüfung“ beteiligt?
Die Ergebnisse der Beratung der Klassenkonferenz werden Ihnen mitgeteilt. Diese dokumentieren die Kenntnisnahme durch Ihre Unterschrift auf dem Formular. Auf diese Weise kann die Schule nachweisen, dass die Eltern über die jährliche Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung regelmäßig unterrichtet worden sind.
Was passiert, wenn die Eltern nicht zum Gesprächstermin für die “Jährliche Überprüfung” erscheinen?
Die Eltern sollen sich aktiv an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen (§ 42 Absatz 4 Schulgesetz). Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sollte das oberste Ziel der Bemühungen sein. Sollten Eltern dennoch trotz erfolgter Einladung einem Gespräch fernbleiben, ist dies zu dokumentieren. Bleiben Eltern mehrmals Gesprächen über die schulische Erziehung ihres Kindes fern, prüft die Schule, ob sie entsprechend § 42 Absatz 6 Schulgesetz das Jugendamt oder andere Stellen einbezieht.
Was passiert, wenn Sie als Eltern mit der Entscheidung der Klassenkonferenz nicht einverstanden sind oder nicht unterschreiben?
Die Überprüfung und Dokumentation im Formular, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht, ist Aufgabe der Klassenkonferenz. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung der Klassenkonferenz. In diesem Fall informiert die Schule Sie darüber, dass sie eine Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beantragen können.
Wenn Sie das Formular nicht unterschreiben möchten, dokumentiert die Schule dies auf dem Formular. Sollten Sie als Eltern so handeln, weil sie mit der Entscheidung der Klassenkonferenz nicht einverstanden sind, können sie eine Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beantragen. Diese entscheidet dann, ob ein entsprechendes Verfahren eröffnet wird.

Judith Schulz
Inklusionsfachberaterin (IFA)
Judith Schulz
Inklusionsfachberaterin (IFA)

Susanne Quentmeier
Inklusionsfachberaterin (IFA)
Susanne Quentmeier
Inklusionsfachberaterin (IFA)
Förderschwerpunkte
Welche Förderschwerpunkte gibt es und wie kann ein Diagnoseverfahren aussehen?
- Lernen (LE)
- Sprache (SQ)
- Emotionale und soziale Entwicklung (ESE)
- Hören und Kommunikation (HK)
- Sehen (SE)
- Geistige Entwicklung (GG)
- Körperliche und motorische Entwicklung (KM)
Die Diagnoseverfahren sind individuell durch die sonderpädagogische Lehrkraft abzustimmen. Es werden standardisierte (z. B. Intelligenztestung) und nicht-standardisierte (z. B. Unterrichtsbeobachtung) Testverfahren durchgeführt.
Übergang Primarstufe – Sekundarstufe I (AKK-Prozess)
Mein Kind wird inklusiv an einer Grundschule beschult. Wie wird der Übergang in eine weiterführende Schule organisiert?
Zu Beginn des letzten Schulbesuchsjahres wird überprüft, ob Ihr Kind weiterhin Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot hat. Anschließend werden Sie von der Klassenlehrkraft zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Bei diesem Beratungsgespräch tragen Sie gemeinsam auf den Elternprotokollbogen ein, ob sie eine Förderschule oder allgemeine Schule wünschen. Das Schulamt sendet Ihnen dann im Januar/Februar einen Bescheid mit einer Schule zu, auf der für Ihr Kind ein Schulplatz reserviert ist.
Welche Wünsche/Informationen kann ich beim Übergang Klasse 4/5 angeben?
Wenn Ihr Kind die vierte Klasse besucht, findet im Herbst das Beratungsgespräch statt: Sie füllen gemeinsam mit der Klassenlehrkraft den Elternprotokollbogen aus. Darauf können Sie sich eine Schulform (Förder‑, Haupt‑, Real‑, Sekundarschule oder das Gymnasium) wünschen. Zudem können Sie zwei konkrete Schulen angeben (kein Rechtsanspruch). Des Weiteren können Sie eintragen, ob Geschwisterkinder an einer der gewünschten Schulen beschult werden. Zum Schluss können Sie auch weitere Voraussetzungen, wie z. B. Schülerspezialverkehr, Barrierefreiheit etc. und sonstige Bemerkungen angegeben.
Der Anspruch meines Kindes auf ein sonderpädagogisches Angebot wurde aufgehoben. Was bedeutet das für mein Kind?
Es wurde entschieden, dass der Förderschwerpunkt Ihres Kindes aufgehoben wird. In diesem Fall wird Ihr Kind zu Beginn des nächsten Halbjahres regulär unterrichtet und bekommt eine Schulformempfehlung für eine weiterführende Schule.
Mein Kind hat weiterhin Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Auf welche Schule kann es nach der Grundschule gehen?
Sollte Ihr Kind nach der Primarstufe weiterhin sonderpädagogische Unterstützung benötigen, haben Sie rechtlich die Wahl zwischen zwei möglichen Förderorten für Ihr Kind (vgl. § 16 AO-SF):
- Besuch einer allgemeinen Schule (Hauptschule, Sekundarschule, Realschule, Gesamtschule und ggf. Gymnasium)
Ihr Kind wird gemeinsam mit Kindern lernen, die keine sonderpädagogische Förderung benötigen.
Inklusive Beschulung bedeutet, dass Ihr Kind weiterhin sonderpädagogische Unterstützung erhält. Hierfür stehen die Lehrkräfte der allgemeinen Schule sowie Lehrkräfte für Sonderpädagogik und ggf. weiteres Fachpersonal zur Verfügung.
Ihr Kind wird in der Regel in kleineren Lerngruppen gemeinsam mit Kindern lernen, die ähnliche sonderpädagogische Unterstützung benötigen.
Hierzu arbeiten an den Förderschulen ausschließlich Lehrkräfte für Sonderpädagogik sowie zusätzlich weiteres Fachpersonal mit Ihrem Kind.
An welcher Schule erhält mein Kind einen Platz?
Sie können sich zwei konkrete Schulen wünschen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme an einer bestimmten Schule besteht jedoch nicht.
Wird das Kind zieldifferent gefördert, kann das im Hochsauerlandkreis eine Förderschule, Hauptschule, Realschule, Sekundarschule oder ein Gymnasium sein.
Wird das Kind zielgleich gefördert, können vom Grundsatz her die Eltern über die Schulform (nicht über eine bestimmte Schule) entscheiden.
Grundsätzlich kann eine Aufnahme in das Gemeinsame Lernen an allen weiterführenden Schulen im Hochsauerlandkreis erfolgen, wenn dort die notwendigen sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.
An welcher Förderschule Ihr Kind aufgenommen wird, richtet sich nach dem jeweiligen Förderschwerpunkt.
Welche Förderschulen gibt es im Hochsauerlandkreis?
Im Hochsauerlandkreis gibt es insgesamt acht öffentliche Förderschulen der Sekundarstufe I. Diese decken die Förderschwerpunkte Lernen (LE), Emotional und soziale Entwicklung (ES), Körperliche und motorische Entwicklung (KM), sowie Geistige Entwicklung (GG) ab. Die Förderschwerpunkte Sehen (SE) sowie Hören und Kommunikation (HK) können an Förderschulen nur außerhalb des HSK angeboten werden.
Eine aktuelle Liste der Förderschulen finden sie auch unter folgendem Link.
Nach welchen Kriterien werden Schulplätze durch das Schulamt zur Verfügung gestellt?
Die meisten weiterführenden Schulen des HSK sind Schulen des Gemeinsamen Lernens (siehe Liste). Eine Ausnahme stellen nur die Gymnasien dar, da nur wenige das Gemeinsame Lernen anbieten. Aber auch hier kann es Einzelfallentscheidungen geben. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf können hier unter bestimmten Voraussetzungen im Rahme der Einzelintegration aufgenommen werden.
An jeder Schule des Gemeinsamen Lernens steht eine vorher festgelegte Anzahl an Schulplätzen für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zur Verfügung, wobei nicht überall Plätze für alle Förderschwerpunkte angeboten werden. Dabei kann es passieren, dass sich mehr Eltern eine bestimmte Schule wünschen, als dort Plätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall haben besondere Faktoren wie z. B. Wohnortnähe oder Geschwisterkinder eine Bedeutung, die nach einem festgelegten Kriterienkatalog herangezogen werden. Es kann vorkommen, dass dann nur ein Schulplatz an einer anderen Schulform, die dem empfohlenen Bildungsgang entspricht, angeboten wird. Dadurch kann es auch vorkommen, dass ein zieldifferent gefördertes Kind einen Platz an einem Gymnasium enthält und es dort zieldifferent unterrichtet wird.
Mein Kind wird zielgleich gefördert. Bekommt es eine Schulformempfehlung?
Ja: Sie erhalten von der Grundschule eine Schulformempfehlung, wenn Ihr Kind zielgleich nach den Richtlinien der allgemeinen Schule gefördert wird. Wenn Sie sich das Gemeinsame Lernen für Ihr Kind wünschen, wird Ihnen vom Schulamt ein Ihrem Schulformwunsch entsprechender Schulplatz angeboten. Ihnen wird ein Platz an einer möglichst wohnortnahen Schule reserviert.
Mein Kind wird zieldifferent im Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung gefördert. Bekommt es eine Schulformempfehlung?
Nein: Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, die im Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung unterrichtet werden, können grundsätzlich an allen Schulformen (Haupt‑, Real‑, Sekundarschule, Gymnasium) zieldifferent gefördert werden. Für diese Förderschwerpunkte werden in erster Linie Schulplätze angeboten, die möglichst ortsnah sind — unabhängig von der jeweiligen Schulform.
Welchen Schulabschluss macht mein Kind, wenn es inklusiv unterrichtet wird?
Es kommt darauf an, ob ihr Kind an der inklusiven Schule zielgleich oder zieldifferent unterrichtet wird.
Wenn es zielgleich (gleiche Lernziele wie alle Kinder der Klasse) unterrichtet wird, macht es den Schulabschluss, der an der gewählten Schulart angeboten wird.
Wenn das Kind zieldifferent (individuelle Lernziele) unterrichtet wird, erlangt es den Schulabschluss im entsprechenden Bildungsgang (Lernen oder geistige Entwicklung).
Welche Schulabschlüsse kann mein Kind an einer Förderschule machen?
Neben den Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung bieten die Förderschulen auch zielgleiche Förderung an. Es können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erworben werden.
Bei konkreten Fragen bieten Ihnen alle Förderschulen Elternberatung zu den
Schulabschlüssen an.
Ich möchte meine ursprüngliche Entscheidung zum Thema Förderort verändern. Geht das?
Wenn Sie kurz nach dem Beratungsgespräch mit der Grundschule feststellen, dass Sie doch lieber eine Förderschule anstatt einer allgemeinen Schule oder umgekehrt wünschen, dann wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an das Inklusionsteam des Schulamtes.
Ein Wechsel des Wunsches von einer allgemeinen Schule zu einer Förderschule kann meist umgesetzt werden.
Ich bin mir unsicher, ob eine Förderschule oder eine allgemeine Schule für mein Kind besser ist.
Jede Art der Beschulung hat Vor- und Nachteile und jedes Kind hat individuelle Voraussetzungen, daher kann man diese Frage nicht allgemein beantworten. Sie müssen die Entscheidung aber nicht allein treffen.
Die Klassenlehrkraft Ihres Kindes und ggf. die sonderpädagogische Lehrkraft beraten Sie gerne ausführlich im Rahmen des Elternberatungsgespräches.
Zudem steht Ihnen auch das Inklusionsteams des Schulamts Hochsauerlandkreis jederzeit beratend zur Seite.
Ist eine inklusive Beschulung an allen weiterführenden Schularten möglich?
Die Schulen des Gemeinsamen Lernens sind in der Liste der weiterführenden Schulen gekennzeichnet. Bei diesen Schulen ist eine inklusive Beschulung grundsätzlich möglich ist. In Ausnahmefällen kann auch eine Einzelintegration an einer hier nicht aufgeführten Schule eingerichtet werden.
Welche Schularten geeignet sind, hängt von den individuellen Voraussetzungen Ihres Kindes ab. Bitte nutzen Sie die Beratungsmöglichkeiten an der Schule oder am Schulamt und die Informationsveranstaltungen der in Frage kommenden Schulen.
Kann mein inklusiv beschultes Kind auch ganztägig betreut werden?
Ihr Kind kann an einer weiterführenden Schule mit Ganztagsangebot zur Schule gehen. Bitte informieren Sie sich vor dem Elterngespräch, welche Schule in Ihrem Umkreis ein ganztägiges Schulangebot hat.
Mein Kind wurde bisher an einer Förderschule unterrichtet. Kann es zu Beginn des fünften Schuljahres an eine allgemeine Schule wechseln?
Der Wechsel zu einer allgemeinen Schule ist möglich. Geben Sie auf dem Elternprotokollbogen an, dass Sie sich für Ihr Kind die allgemeine Schule wünschen.
Ich finde das alles kompliziert. Wer kann mir helfen?
Beim Weg in die inklusive Beschulung überstützen die Lehrkräfte der Grundschulen und das Inklusionsteam im Schulamt im Hochsauerlandkreis.

Dunja Martens-Zhang
Koordinatorin für Inklusion
Dunja Martens-Zhang
Koordinatorin für Inklusion

Lisa Severin
Koordinatorin für Inklusion
Sonstige Fragen
Welche Aufgaben hat das Inklusionsteam im Schulamt?
Das Inklusionsteam im Schulamt des HSK besteht aus den Inklusionskoordinatorinnen und Fachberaterinnen für Inklusion. Diese sind für jegliche Fragen rund um das Thema Gemeinsames Lernen Ihr Ansprechpartner.
Dabei sind die Inklusionskoordinatorinnen vorrangig für den Übergang vom Primarbereich in die weiterführende Schule zuständig und die Inklusionsfachberaterinnen für alle Fragen rund um die Ausbildungsordnung für sonderpädagogische Förderung (AO-SF), z. B. Fragen zur Beantragung eines Gutachtens, Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf etc..
Wie kommt mein Kind zur Schule?
Kann Ihr inklusiv beschultes Kind nicht allein zur Schule gehen, kontaktieren Sie bitte Ihre Wunschschule. Diese beraten Sie diesbezüglich.
Hat mein Kind Anspruch auf eine Integrationskraft?
Manche inklusiv beschulten Kinder brauchen im Schulalltag eine Person, die sie individuell unterstützt: eine Integrationskraft (Schulbegleitung). Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Kind eine Integrationskraft braucht, wird am Einzelfall geprüft. Für die Genehmigung einer Integrationskraft ist die Sozial- und Jugendbehörde der jeweiligen Kommune verantwortlich.
Wenn Sie der Meinung sind, dass für Ihr Kind eine Integrationskraft notwendig ist, können Sie einen Antrag bei der Sozial- bzw. Jugendhilfe stellen. Dafür ist jedoch eine Diagnose vom Arzt nötig, ein erteilter Förderschwerpunkt reicht nicht aus.
Für Kinder mit einer psychischen Störung (ADHS, Autismus etc.) stellen Sie den Antrag beim örtlichen Jugendamt.
Für Kinder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einem IQ unter 70 stellen Sie den Antrag beim örtlichen Sozialamt.
Wenn die Integrationskraft genehmigt wird, entstehen den Eltern dafür keine Kosten.
Bei Fragen steht Ihnen die Schule Ihres Kindes oder das örtliche Sozial- und Jugendamt zur Verfügung.
Wie findet man eine Integrationskraft?
Wenn für Ihr Kind eine Integrationskraft genehmig ist, übernimmt die Sozial- und Jugendbehörde der jeweiligen Stadt die Suche und die Kosten hierfür.
Mein Kind braucht spezielle Hilfsmittel, um am inklusiven Unterricht teilzunehmen. Wo kann ich sie beantragen?
Die Krankenkasse ist der erste Anlaufpunkt, wenn Ihr Kind spezielle Hilfsmittel braucht, um am Unterricht teilzunehmen. Wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim jeweiligen Schulträger gestellt werden.
Wie kann ich andere Eltern in gleichen Situationen kennenlernen?
“Gegenseitiger Austausch stärkt und verbindet”.
Einige Förderschulen bieten Austauschmöglichkeiten und Kurse auch für Familien von Kinder im Gemeinsamen Lernen an. Informieren Sie sich bei der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Ihres Kindes.
Eine Übersicht der Förderschulen im HSK finden sie hier.
Wer kann mir helfen, wenn es Schwierigkeiten mit Ämtern, Behörden oder mit dem inklusiven Schulangebot gibt?
Nicht immer läuft alles reibungslos. Sie können jederzeit die Inklusionskoordinatorinnen und Inklusionsfachberaterinnen des Inklusionsteams im Schulamt HSK ansprechen. Zudem ist der Behindertenbeauftrage des Hochsauerlandkreises ein wichtiger Ansprechpartner. Er vertritt die Anliegen von Menschen mit Behinderung im Hochsauerlandkreis. Er hilft Menschen mit Behinderungen dabei, ihre Rechte wahrzunehmen. Und er kann bei Verhandlungen mit Schulen und Behörden unterstützen und vermitteln.
Wo finde ich weitere Informationen zum Thema?
Umfangreiche Informationen zum Thema Inklusion in der Schule findet sich auf der Internetseite des Bildugnsnetzwerkes.
Speziell für Eltern, die sich ein inklusives Schulangebot für ihr Kind wünschen, gibt es den Ratgeber „Leitlinien: Gemeinsames Lernen“.