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HSK Bildungsnetzwerk Welle mit Punkten

Fra­gen und Ant­wor­ten
(FAQ-Lis­te)

Auf die­ser Sei­te haben wir für Sie häu­fig gestell­te Fra­gen auf­ge­lis­tet und beant­wor­tet.

Die Fra­gen sind in Kate­go­rien unter­teilt:

  • AO-SF
  • För­der­schwer­punk­te
  • Über­gang: Pri­mar­stu­fe – Sekun­dar­stu­fe I (AKK-Pro­zess)
  • Sons­ti­ges

AO-SF-Ver­fah­ren

Wann darf das Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung des son­der­päd­ago­gi­schen Unter­stüt­zungs­be­darfs (AO-SF) ein­ge­lei­tet wer­den und von wem?

Eine Antrag­stel­lung darf erfol­gen, wenn die jewei­li­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Not­wen­dig­keit einer son­der­päd­ago­gi­schen Unter­stüt­zung vor­lie­gen. Die­se sind, je nach bean­trag­tem För­der­schwer­punkt, unter­schied­lich und der AO-SF zu ent­neh­men.

Wann darf das Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung des son­der­päd­ago­gi­schen Unter­stüt­zungs­be­darfs (AO-SF) ein­ge­lei­tet wer­den und von wem?

Wenn ver­mu­tet wird, dass Ihr Kind mit den Mit­teln der all­ge­mei­nen Schu­le nicht hin­rei­chend geför­dert wer­den kann. Es wird dann über­legt, ob es son­der­päd­ago­gi­schen Unter­stüt­zungs­be­darf braucht und wo es geför­dert wer­den kann (§10 AO-SF). Dazu wir ein soge­nann­tes Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung des son­der­päd­ago­gi­schen Unter­stüt­zungs­be­darfs durch­ge­führt. Im Rah­men die­ses Ver­fah­rens wird auf­grund von Gesprä­chen, Beob­ach­tun­gen und den Ergeb­nis­sen von durch­ge­führ­ten Test­ver­fah­ren ein Gut­ach­ten ver­fasst, was Ihnen, zusam­men mit den Test­ergeb­nis­sen im Abschluss­ge­spräch vor­ge­stellt wird. Den Antrag für ein sol­ches Über­prü­fungs­ver­fah­ren kön­nen Sie als Eltern oder die Schu­le stel­len.

Wie läuft ein Ver­fah­ren nach AO-SF ab?

  1. Antrag­stel­lung (durch Erzie­hungs­be­rech­tig­te oder Schu­le)
  2. Beauf­tra­gung eines Gut­ach­t­er­teams (durch Schul­amt oder Bezirks­re­gie­rung)
  3. Durch­füh­rung der Dia­gnos­tik (durch Gut­ach­t­er­team: Son­der­päd­ago­gi­sche Lehr­kraft, all­ge­mei­ne Lehr­kraft)
  4. Vor­stel­lung der dia­gnos­ti­schen Test­ergeb­nis­se und Gut­acht­en­er­geb­nis­se, Emp­feh­lung eines son­der­päd­ago­gi­schen För­der­schwer­punk­tes, Ent­schei­dung der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten über För­der­ort
  5. Ent­schei­dung über son­der­päd­ago­gi­schen För­der­schwer­punkt durch Schul­amt oder Bezirks­re­gie­rung mit Vor­schlag eines För­der­or­tes unter Berück­sich­ti­gung Ihres Eltern­wun­sches

Wer ent­schei­det, ob ein För­der­schwer­punkt geneh­migt wird oder nicht?

Das Schul­amt für Grund,- Haupt,- und För­der­schu­len oder die Bezirks­re­gie­rung für Real,- Sekun­dar­schu­len und das Gym­na­si­um.

Wer ent­schei­det dar­über, wo Ihr Kind geför­dert wer­den soll?

In der Regel die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten. Die unte­re und obe­re Schul­auf­sicht spre­chen För­der­ort­emp­feh­lun­gen aus. Es gibt Aus­nah­men, bei denen auf­grund vor­lie­gen­der Grün­de vom Schul­amt oder der Bezirks­re­gie­rung eine Zuwei­sung erfolgt.

Wel­che Rech­te haben Sie als Eltern/ Erzie­hungs­be­rech­tig­te im Rah­men eines Ver­fah­rens nach AO-SF?

  1. Antrag­stel­lung auf son­der­päd­ago­gi­sche Unter­stüt­zung
  2. Gesprä­che mit dem Gut­ach­t­er­team (z. B. Infor­ma­tio­nen über dia­gnos­ti­sche Ver­fah­ren)
  3. Anhö­rung und Vor­stel­lung des Gut­ach­tens mit Ergeb­nis der Dia­gnos­tik vor der Ent­schei­dung des Schul­am­tes (Abschluss­ge­spräch)
  4. Ein­sicht in das Gut­ach­ten und die Unter­la­gen auf Wunsch im Schul­amt
  5. Kla­ge­recht gegen die Ent­schei­dung des Schul­am­tes

Wer ist am Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung (AO-SF) betei­ligt?

  1. Erzie­hungs­be­rech­tig­te
  2. Gut­ach­t­er­team: All­ge­mei­ne Lehr­kraft, son­der­päd­ago­gi­sche Lehr­kraft
  3. wei­te­re Lehr­kräf­te oder päd­ago­gi­sches Per­so­nal
  4. Untere/ Obe­re Schul­auf­sicht
  5. Gesund­heits­amt
  6. wei­te­re betei­lig­te Personen/ Fach­diens­te oder Fach­per­so­nen nach Abspra­che

Wann kön­nen Eltern ein AO-SF bean­tra­gen?

Mit dem 9. Schul­rechts­än­de­rungs­ge­setz sind es in der Regel die Eltern, die jeder­zeit einen Antrag auf Eröff­nung eines Ver­fah­rens stel­len und so ihren Wil­len bekun­den, für ihr Kind son­der­päd­ago­gi­sche För­de­rung zu erhal­ten.

Der Antrag wird an die Schul­auf­sichts­be­hör­de, in deren Gebiet die Schü­le­rin oder der Schü­ler die all­ge­mei­ne Schu­le besucht oder zukünf­tig besu­chen müss­te, gerich­tet. Das Schul­amt ist zustän­dig für Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Grund­schu­le, För­der­schu­le und der Haupt­schu­le, die Bezirks­re­gie­rung für Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Real­schu­le, des Gym­na­si­ums, der Gesamt­schu­le, der Sekun­dar­schu­le und des Berufs­kol­legs.

Wann kann die all­ge­mei­ne Schu­le ein AO-SF-Ver­fah­ren ein­lei­ten?

In Aus­nah­me­fäl­len kann eine all­ge­mei­ne Schu­le den Antrag auf Fest­stel­lung eines Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung stel­len, ins­be­son­de­re

  1. wenn eine Schü­le­rin oder ein Schü­ler nicht ziel­gleich unter­rich­tet wer­den kann oder
  2. bei einem ver­mu­te­ten Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung im För­der­schwer­punkt Emo­tio­na­le und sozia­le Ent­wick­lung, der mit einer Selbst- oder Fremd­ge­fähr­dung ein­her­geht.

Der Antrag im Rah­men eines AO-SF-Ver­fah­rens „Ler­nen“ kann gestellt wer­den, wenn Ihr Kind im drit­ten Schul­be­suchs­jahr die Schul­ein­gangs­pha­se besucht.

Nach dem Ende der Klas­se 6 ist ein Antrag der Schu­le nicht mehr mög­lich.

Wer ist Gut­ach­te­rin oder Gut­ach­ter?

Eine son­der­päd­ago­gi­sche Lehr­kraft und eine Lehr­kraft der all­ge­mei­nen Schu­le (in der Regel eine Leh­re­rin oder ein Leh­rer der Schu­le, die das Kind bereits besucht oder in die es bei der Ein­schu­lung auf­ge­nom­men wur­de) erstel­len das Gut­ach­ten.

Kön­nen wei­te­re Fach­kräf­ten oder Fach­diens­te mit ein­be­zo­gen wer­den?

Die Schul­auf­sichts­be­hör­de kann, soweit es für die Ent­schei­dung not­wen­dig ist, für das Gut­ach­ten wei­te­re Exper­ti­sen der Fach­kräf­te oder der Fach­diens­te ein­ho­len.

Ist das Gesund­heits­amt am Ver­fah­ren betei­ligt?

Die Schul­auf­sichts­be­hör­de ver­an­lasst — soweit sie es für erfor­der­lich hält — vor Abschluss des Gut­ach­tens eine schul­ärzt­li­che Unter­su­chung durch die unte­re Gesund­heits­be­hör­de (Gesund­heits­amt). Die Unter­su­chung umfasst die Fest­stel­lung des kör­per­li­chen Ent­wick­lungs­stan­des und die Beur­tei­lung der all­ge­mei­nen gesund­heit­lich beding­ten Leis­tungs­fä­hig­keit ein­schließ­lich der Sin­nes­or­ga­ne sowie die Beein­träch­ti­gun­gen und Behin­de­run­gen aus medi­zi­ni­scher Sicht.

Wie ist der Ablauf des Feststellungs­verfahrens?

Hat die Schul­auf­sichts­be­hör­de das Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung auf­grund Ihrer Anträ­ge oder im Aus­nah­me­fall auf­grund des Antrags der Schu­le eröff­net, beauf­tragt sie eine son­der­päd­ago­gi­sche Lehr­kraft und eine Lehr­kraft der all­ge­mei­nen Schu­le, die Art und Umfang der ggf. not­wen­di­gen son­der­päd­ago­gi­schen Unter­stüt­zung in einem gemein­sa­men Gut­ach­ten dar­stel­len. Die beauf­trag­ten Lehr­kräf­te laden Sie als Eltern/ Erzie­hungs­be­rech­tig­te zu einem Gespräch ein und infor­mie­ren Sie über den Ablauf des Ver­fah­rens sowie über wei­te­re Bera­tungs­an­ge­bo­te.

Hat eine schul­ärzt­li­che Unter­su­chung statt­ge­fun­den, wird deren Ergeb­nis in die Gut­ach­ten­er­stel­lung ein­be­zo­gen.

Die Schul­auf­sichts­be­hör­de ent­schei­det über den Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung auf der Basis der im Gut­ach­ten dar­ge­stell­ten Aspek­te. Sie ermit­telt, wel­che all­ge­mei­nen Schu­len mit Ange­bo­ten Gemein­sa­men Ler­nens und wel­che För­der­schu­len die Schü­le­rin oder der Schü­ler besu­chen könn­te. Sie bit­tet Sie, die Eltern/Erziehungsberechtigten, um eine Erklä­rung dar­über, ob Sie für Ihr Kind anstel­le des Besuchs einer all­ge­mei­nen Schu­le den Besuch einer För­der­schu­le wäh­len.

Die Schul­auf­sichts­be­hör­de infor­miert Sie als Eltern über die getrof­fe­ne Ent­schei­dung. Dabei legt die Schul­auf­sichts­be­hör­de die son­der­päd­ago­gi­schen För­der­schwer­punk­te und den vor­ge­se­he­nen Bil­dungs­gang für Ihr Kind fest. Ihnen wird auch mit­ge­teilt, ob Ihr Kind zukünf­tig ziel­gleich oder ziel­dif­fe­rent geför­dert wird. Auf Wunsch kann ein Gespräch mit der Schul­auf­sicht erfol­gen.

Die Schul­auf­sichts­be­hör­de gibt Ihnen als Eltern Ein­sicht in das Gut­ach­ten sowie die Unter­la­gen, auf denen es beruht. Die­se Unter­la­gen über­mit­telt sie anschlie­ßend an die Schu­le, die die Schü­le­rin oder den Schü­ler auf­nimmt.

Was ist Inhalt des son­der­päd­ago­gi­schen Gut­ach­tens?

Das Gut­ach­ten ent­hält, neben den Per­so­nal­da­ten Ihres Kin­des, fol­gen­de Infor­ma­tio­nen:

  • vor­schu­li­sche Bil­dung, Erzie­hung und För­de­rung, bis­he­ri­ger schu­li­scher Bil­dungs­weg, Lebens­um­feld, soweit dies für die schu­li­sche Bil­dung und Erzie­hung von Bedeu­tung ist,
  • Lern­ent­wick­lung, Leis­tungs­stand, Arbeits- und Sozi­al­ver­hal­ten, Ergeb­nis­se der Test- und Lern­pro­zess­dia­gnos­tik, dar­aus fol­gen­der Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung,
  • Inhalt des Gesprächs mit Ihnen, den Eltern­wunsch zum För­der­ort (all­ge­mei­ne Schu­le oder För­der­schu­le).

Wer ent­schei­det über den son­der­päd­ago­gi­schen För­der­be­darf und den För­der­ort?

Die Schul­auf­sichts­be­hör­de ent­schei­det über den Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung auf der Basis der im Gut­ach­ten dar­ge­stell­ten Aspek­te. Sie ermit­telt, wel­che all­ge­mei­nen Schu­len mit Ange­bo­ten Gemein­sa­men Ler­nens und wel­che För­der­schu­len die Schü­le­rin oder der Schü­ler besu­chen könn­te. Sie bit­tet Sie, die Eltern/Erziehungsberechtigten, um eine Erklä­rung dar­über, ob Sie für Ihr Kind anstel­le des Besuchs einer all­ge­mei­nen Schu­le den Besuch einer För­der­schu­le wäh­len.

Die Schul­auf­sichts­be­hör­de infor­miert Sie als Eltern über die getrof­fe­ne Ent­schei­dung. Dabei legt die Schul­auf­sichts­be­hör­de die son­der­päd­ago­gi­schen För­der­schwer­punk­te und den vor­ge­se­he­nen Bil­dungs­gang für Ihr Kind fest. Ihnen wird auch mit­ge­teilt, ob Ihr Kind zukünf­tig ziel­gleich oder ziel­dif­fe­rent geför­dert wird. Auf Wunsch kann ein Gespräch mit der Schul­auf­sicht erfol­gen.

Die Schul­auf­sichts­be­hör­de gibt Ihnen als Eltern Ein­sicht in das Gut­ach­ten sowie die Unter­la­gen, auf denen es beruht. Die­se Unter­la­gen über­mit­telt sie anschlie­ßend an die Schu­le, die die Schü­le­rin oder den Schü­ler auf­nimmt.

 

Kön­nen Eltern/ Erzie­hungs­be­rech­tig­te die För­der­plä­ne ihrer Kin­der ein­se­hen und aus­ge­hän­digt bekom­men?

Da der indi­vi­du­el­le För­der­plan das wesent­li­che Instru­ment zur Pla­nung und Durch­füh­rung der son­der­päd­ago­gi­schen För­de­rung der Schü­le­rin oder des Schü­lers dar­stellt, ist die Schu­le ver­pflich­tet, die Eltern über die Inhal­te des För­der­plans zu infor­mie­ren.

Es besteht also ein Eltern­recht auf Infor­ma­ti­on über den Inhalt des indi­vi­du­el­len För­der­plans ihres Kin­des. Dazu steht den Eltern auch ein Recht auf Ein­sicht­nah­me in die ent­spre­chen­den Bestand­tei­le der über den Schü­ler oder die Schü­le­rin geführ­ten Akten und Aus­kunft hier­über zu (s. § 120 Absatz 9 Satz 1 SchulG). Das Recht auf Ein­sicht­nah­me umfasst auch das Recht zur Anfer­ti­gung oder Aus­hän­di­gung von Kopien (s. § 120 Absatz 9 Satz 2 SchulG). Dies wird durch § 3 Abs. 4 VO-DV I näher kon­kre­ti­siert. Danach sind sowohl die Schü­le­rin­nen und Schü­ler als auch Eltern gemäß § 123 SchulG berech­tigt, Ein­sicht in die sie betref­fen­den Unter­la­gen zu neh­men und nach Maß­ga­be des Art. 15 der DSGVO Aus­kunft über die Ver­ar­bei­tung der sie betref­fen­den Daten zu ver­lan­gen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 in Ver­bin­dung mit Abschnitt C Ziff. IV der Anla­ge 1 umfasst der Daten­be­stand in der Schu­le u. a. auch einen För­der­plan.

Was ist die „Jähr­li­che Über­prü­fung?

Die Klas­sen­kon­fe­renz über­prüft bei Bedarf, min­des­tens ein­mal jähr­lich, ob der fest­ge­stell­te Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung und der fest­ge­leg­te För­der­schwer­punkt wei­ter­hin bestehen.

Dies wird im For­mu­lar „Jähr­li­che Über­prü­fung“ doku­men­tiert und Ihnen vor­ge­legt. Anschlie­ßend wird es Teil der Schü­ler­ak­te.

Wie oft muss der Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung über­prüft wer­den?

Die jähr­li­che Über­prü­fung fin­det ein­mal pro Jahr durch die Klas­sen­kon­fe­renz statt.

Wer nimmt die Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung vor?

Die jähr­li­che Über­prü­fung ist Auf­ga­be der Klas­sen­kon­fe­renz.

Wie und wo wird das Ergeb­nis der „Jähr­li­chen Über­prü­fung“ fest­ge­hal­ten?

Die Doku­men­ta­ti­on erfolgt über das For­mu­lar „Jähr­li­che Über­prü­fung“, wel­ches das MSB im Mai 2019 über die Schul­auf­sichts­be­hör­den den Schu­len digi­tal bereit­ge­stellt hat. Es ist ab der nächs­ten tur­nus­mä­ßi­gen Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung bin­dend zu ver­wen­den. Das For­mu­lar wird in der BASS als Anla­ge 3 zu den Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zur AO-SF ver­öf­fent­licht.

Die For­mu­la­re zur jähr­li­chen Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung sind Bestand­teil der Schü­ler­ak­te und ver­blei­ben dort. Sie wer­den nicht der Schul­auf­sicht zuge­lei­tet, es sei denn, es ergibt sich ein Hand­lungs­be­darf, wie z. B. beim Wech­sel des För­der­schwer­punkts. In die­sen Fäl­len ist eine wei­te­re Ver­an­las­sung durch die Schul­auf­sicht erfor­der­lich. Das For­mu­lar fin­den Sie auch hier auf unse­rer Home­page.

Gibt es fes­te Ter­mi­ne für die „Jähr­li­che Über­prü­fung“?

Nein, es gibt kei­ne zen­tral fest­ge­leg­ten Ter­mi­ne, bis wann die jähr­li­che Über­prü­fung zu erfol­gen hat. Den Zeit­punkt für die jähr­li­che Über­prü­fung legt die Schu­le fest, es sei denn, die zustän­di­ge Schul­auf­sichts­be­hör­de hat hier­für Vor­ga­ben gemacht. Ansons­ten bin­det die Schu­le den Zeit­punkt für die Über­prü­fung in ihren Jah­res­plan ein und führt die Eltern­ge­sprä­che zum Bei­spiel im Rah­men der Eltern­sprech­ta­ge durch.

Wann muss die Schul­auf­sicht mit ein­be­zo­gen wer­den?

Immer, wenn die Klas­sen­kon­fe­renz eine Ent­schei­dung trifft, die einen neu­en Bescheid der Schul­auf­sichts­be­hör­de zur Fol­ge hat – zum Bei­spiel beim Wech­sel des För­der­schwer­punkts, der Auf­he­bung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung oder der Zuord­nung zu einem ziel­dif­fe­ren­ten Bil­dungs­gang – wird die Schul­auf­sicht betei­ligt.

Wie wer­den Sie als Eltern/Erziehungsberechtigte an der „Jähr­li­chen Über­prü­fung“ betei­ligt?

Die Ergeb­nis­se der Bera­tung der Klas­sen­kon­fe­renz wer­den Ihnen mit­ge­teilt. Die­se doku­men­tie­ren die Kennt­nis­nah­me durch Ihre Unter­schrift auf dem For­mu­lar. Auf die­se Wei­se kann die Schu­le nach­wei­sen, dass die Eltern über die jähr­li­che Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung regel­mä­ßig unter­rich­tet wor­den sind.

Was pas­siert, wenn die Eltern nicht zum Gesprächs­ter­min für die “Jähr­li­che Über­prü­fung” erschei­nen?

Die Eltern sol­len sich aktiv an der schu­li­schen Erzie­hung ihres Kin­des betei­li­gen (§ 42 Absatz 4 Schul­ge­setz). Eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit zwi­schen Schu­le und Eltern­haus soll­te das obers­te Ziel der Bemü­hun­gen sein. Soll­ten Eltern den­noch trotz erfolg­ter Ein­la­dung einem Gespräch fern­blei­ben, ist dies zu doku­men­tie­ren. Blei­ben Eltern mehr­mals Gesprä­chen über die schu­li­sche Erzie­hung ihres Kin­des fern, prüft die Schu­le, ob sie ent­spre­chend § 42 Absatz 6 Schul­ge­setz das Jugend­amt oder ande­re Stel­len ein­be­zieht.

Was pas­siert, wenn Sie als Eltern mit der Ent­schei­dung der Klas­sen­kon­fe­renz nicht ein­ver­stan­den sind oder nicht unter­schrei­ben?

Die Über­prü­fung und Doku­men­ta­ti­on im For­mu­lar, ob ein Bedarf an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung wei­ter­hin besteht, ist Auf­ga­be der Klas­sen­kon­fe­renz. Wenn Sie mit die­ser Ent­schei­dung nicht ein­ver­stan­den sind, hat dies jedoch kei­nen Ein­fluss auf die Ent­schei­dung der Klas­sen­kon­fe­renz. In die­sem Fall infor­miert die Schu­le Sie dar­über, dass sie eine Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung bei der zustän­di­gen Schul­auf­sichts­be­hör­de bean­tra­gen kön­nen.

Wenn Sie das For­mu­lar nicht unter­schrei­ben möch­ten, doku­men­tiert die Schu­le dies auf dem For­mu­lar. Soll­ten Sie als Eltern so han­deln, weil sie mit der Ent­schei­dung der Klas­sen­kon­fe­renz nicht ein­ver­stan­den sind, kön­nen sie eine Über­prü­fung des Bedarfs an son­der­päd­ago­gi­scher Unter­stüt­zung bei der zustän­di­gen Schul­auf­sichts­be­hör­de bean­tra­gen. Die­se ent­schei­det dann, ob ein ent­spre­chen­des Ver­fah­ren eröff­net wird.

Judith Schulz

Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin (IFA)

Judith Schulz

Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin (IFA)

Susan­ne Quent­mei­er

Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin (IFA)

Susan­ne Quent­mei­er

Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin (IFA)

För­der­schwer­punk­te

Wel­che För­der­schwer­punk­te gibt es und wie kann ein Dia­gno­se­ver­fah­ren aus­se­hen?

  • Ler­nen (LE)
  • Spra­che (SQ)
  • Emo­tio­na­le und sozia­le Ent­wick­lung (ESE)
  • Hören und Kom­mu­ni­ka­ti­on (HK)
  • Sehen (SE)
  • Geis­ti­ge Ent­wick­lung (GG)
  • Kör­per­li­che und moto­ri­sche Ent­wick­lung (KM)

 

Die Dia­gno­se­ver­fah­ren sind indi­vi­du­ell durch die son­der­päd­ago­gi­sche Lehr­kraft abzu­stim­men. Es wer­den stan­dar­di­sier­te (z. B. Intel­li­genz­tes­tung) und nicht-stan­dar­di­sier­te (z. B. Unter­richts­be­ob­ach­tung) Test­ver­fah­ren durch­ge­führt.

Über­gang Pri­mar­stu­fe – Sekun­dar­stu­fe I (AKK-Pro­zess)

Mein Kind wird inklu­siv an einer Grund­schu­le beschult. Wie wird der Über­gang in eine wei­ter­füh­ren­de Schu­le orga­ni­siert?

Zu Beginn des letz­ten Schul­be­suchs­jah­res wird über­prüft, ob Ihr Kind wei­ter­hin Anspruch auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot hat. Anschlie­ßend wer­den Sie von der Klas­sen­lehr­kraft zu einem Bera­tungs­ge­spräch ein­ge­la­den. Bei die­sem Bera­tungs­ge­spräch tra­gen Sie gemein­sam auf den Eltern­pro­to­koll­bo­gen ein, ob sie eine För­der­schu­le oder all­ge­mei­ne Schu­le wün­schen. Das Schul­amt sen­det Ihnen dann im Januar/Februar einen Bescheid mit einer Schu­le zu, auf der für Ihr Kind ein Schul­platz reser­viert ist.

Wel­che Wünsche/Informationen kann ich beim Über­gang Klas­se 4/5 ange­ben?

Wenn Ihr Kind die vier­te Klas­se besucht, fin­det im Herbst das Bera­tungs­ge­spräch statt: Sie fül­len gemein­sam mit der Klas­sen­lehr­kraft den Eltern­pro­to­koll­bo­gen aus. Dar­auf kön­nen Sie sich eine Schul­form (Förder‑, Haupt‑, Real‑, Sekun­dar­schu­le oder das Gym­na­si­um) wün­schen. Zudem kön­nen Sie zwei kon­kre­te Schu­len ange­ben (kein Rechts­an­spruch). Des Wei­te­ren kön­nen Sie ein­tra­gen, ob Geschwis­ter­kin­der an einer der gewünsch­ten Schu­len beschult wer­den. Zum Schluss kön­nen Sie auch wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen, wie z. B. Schü­ler­spe­zi­al­ver­kehr, Bar­rie­re­frei­heit etc. und sons­ti­ge Bemer­kun­gen ange­ge­ben.

Der Anspruch mei­nes Kin­des auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Ange­bot wur­de auf­ge­ho­ben. Was bedeu­tet das für mein Kind?

Es wur­de ent­schie­den, dass der För­der­schwer­punkt Ihres Kin­des auf­ge­ho­ben wird. In die­sem Fall wird Ihr Kind zu Beginn des nächs­ten Halb­jah­res regu­lär unter­rich­tet und bekommt eine Schul­form­emp­feh­lung für eine wei­ter­füh­ren­de Schu­le.

Mein Kind hat wei­ter­hin Anspruch auf ein son­der­päd­ago­gi­sches Bil­dungs­an­ge­bot. Auf wel­che Schu­le kann es nach der Grund­schu­le gehen?

Soll­te Ihr Kind nach der Pri­mar­stu­fe wei­ter­hin son­der­päd­ago­gi­sche Unter­stüt­zung benö­ti­gen, haben Sie recht­lich die Wahl zwi­schen zwei mög­li­chen För­der­or­ten für Ihr Kind (vgl. § 16 AO-SF):

  1. Besuch einer all­ge­mei­nen Schu­le (Haupt­schu­le, Sekun­dar­schu­le, Real­schu­le, Gesamt­schu­le und ggf. Gym­na­si­um)

Ihr Kind wird gemein­sam mit Kin­dern ler­nen, die kei­ne son­der­päd­ago­gi­sche För­de­rung benö­ti­gen.

Inklu­si­ve Beschu­lung bedeu­tet, dass Ihr Kind wei­ter­hin son­der­päd­ago­gi­sche Unter­stüt­zung erhält. Hier­für ste­hen die Lehr­kräf­te der all­ge­mei­nen Schu­le sowie Lehr­kräf­te für Son­der­päd­ago­gik und ggf. wei­te­res Fach­per­so­nal zur Ver­fü­gung.

  1. Besuch einer För­der­schu­le

Ihr Kind wird in der Regel in klei­ne­ren Lern­grup­pen gemein­sam mit Kin­dern ler­nen, die ähn­li­che son­der­päd­ago­gi­sche Unter­stüt­zung benö­ti­gen.

Hier­zu arbei­ten an den För­der­schu­len aus­schließ­lich Lehr­kräf­te für Son­der­päd­ago­gik sowie zusätz­lich wei­te­res Fach­per­so­nal mit Ihrem Kind.

An wel­cher Schu­le erhält mein Kind einen Platz?

Sie kön­nen sich zwei kon­kre­te Schu­len wün­schen. Ein Rechts­an­spruch auf Auf­nah­me an einer bestimm­ten Schu­le besteht jedoch nicht.

Wird das Kind ziel­dif­fe­rent geför­dert, kann das im Hoch­sauer­land­kreis eine För­der­schu­le, Haupt­schu­le, Real­schu­le, Sekun­dar­schu­le oder ein Gym­na­si­um sein.

Wird das Kind ziel­gleich geför­dert, kön­nen vom Grund­satz her die Eltern über die Schul­form (nicht über eine bestimm­te Schu­le) ent­schei­den.

Grund­sätz­lich kann eine Auf­nah­me in das Gemein­sa­me Ler­nen an allen wei­ter­füh­ren­den Schu­len im Hoch­sauer­land­kreis erfol­gen, wenn dort die not­wen­di­gen säch­li­chen und per­so­nel­len Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind.

An wel­cher För­der­schu­le Ihr Kind auf­ge­nom­men wird, rich­tet sich nach dem jewei­li­gen För­der­schwer­punkt.

Wel­che För­der­schu­len gibt es im Hoch­sauer­land­kreis?

Im Hoch­sauer­land­kreis gibt es ins­ge­samt acht öffent­li­che För­der­schu­len der Sekun­dar­stu­fe I. Die­se decken die För­der­schwer­punk­te Ler­nen (LE), Emo­tio­nal und sozia­le Ent­wick­lung (ES), Kör­per­li­che und moto­ri­sche Ent­wick­lung (KM), sowie Geis­ti­ge Ent­wick­lung (GG) ab. Die För­der­schwer­punk­te Sehen (SE) sowie Hören und Kom­mu­ni­ka­ti­on (HK) kön­nen an För­der­schu­len nur außer­halb des HSK ange­bo­ten wer­den.

Eine aktu­el­le Lis­te der För­der­schu­len fin­den sie auch unter fol­gen­dem Link.

Nach wel­chen Kri­te­ri­en wer­den Schul­plät­ze durch das Schul­amt zur Ver­fü­gung gestellt?

Die meis­ten wei­ter­füh­ren­den Schu­len des HSK sind Schu­len des Gemein­sa­men Ler­nens (sie­he Lis­te). Eine Aus­nah­me stel­len nur die Gym­na­si­en dar, da nur weni­ge das Gemein­sa­me Ler­nen anbie­ten. Aber auch hier kann es Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen geben. Schü­le­rin­nen und Schü­ler mit son­der­päd­ago­gi­schem Unter­stüt­zungs­be­darf kön­nen hier unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen im Rah­me der Ein­zel­in­te­gra­ti­on auf­ge­nom­men wer­den.

An jeder Schu­le des Gemein­sa­men Ler­nens steht eine vor­her fest­ge­leg­te Anzahl an Schul­plät­zen für Kin­der mit son­der­päd­ago­gi­schem Unter­stüt­zungs­be­darf zur Ver­fü­gung, wobei nicht über­all Plät­ze für alle För­der­schwer­punk­te ange­bo­ten wer­den. Dabei kann es pas­sie­ren, dass sich mehr Eltern eine bestimm­te Schu­le wün­schen, als dort Plät­ze zur Ver­fü­gung ste­hen. In die­sem Fall haben beson­de­re Fak­to­ren wie z. B. Wohn­ort­nä­he oder Geschwis­ter­kin­der eine Bedeu­tung, die nach einem fest­ge­leg­ten Kri­te­ri­en­ka­ta­log her­an­ge­zo­gen wer­den. Es kann vor­kom­men, dass dann nur ein Schul­platz an einer ande­ren Schul­form, die dem emp­foh­le­nen Bil­dungs­gang ent­spricht, ange­bo­ten wird. Dadurch kann es auch vor­kom­men, dass ein ziel­dif­fe­rent geför­der­tes Kind einen Platz an einem Gym­na­si­um ent­hält und es dort ziel­dif­fe­rent unter­rich­tet wird.

Mein Kind wird ziel­gleich geför­dert. Bekommt es eine Schul­form­emp­feh­lung?

Ja: Sie erhal­ten von der Grund­schu­le eine Schul­form­emp­feh­lung, wenn Ihr Kind ziel­gleich nach den Richt­li­ni­en der all­ge­mei­nen Schu­le geför­dert wird. Wenn Sie sich das Gemein­sa­me Ler­nen für Ihr Kind wün­schen, wird Ihnen vom Schul­amt ein Ihrem Schul­form­wunsch ent­spre­chen­der Schul­platz ange­bo­ten. Ihnen wird ein Platz an einer mög­lichst wohn­ort­na­hen Schu­le reser­viert.

Mein Kind wird ziel­dif­fe­rent im Bil­dungs­gang Ler­nen oder Geis­ti­ge Ent­wick­lung geför­dert. Bekommt es eine Schul­form­emp­feh­lung?

Nein: Kin­der mit son­der­päd­ago­gi­schem Unter­stüt­zungs­be­darf, die im Bil­dungs­gang Ler­nen oder Geis­ti­ge Ent­wick­lung unter­rich­tet wer­den, kön­nen grund­sätz­lich an allen Schul­for­men (Haupt‑, Real‑, Sekun­dar­schu­le, Gym­na­si­um) ziel­dif­fe­rent geför­dert wer­den. Für die­se För­der­schwer­punk­te wer­den in ers­ter Linie Schul­plät­ze ange­bo­ten, die mög­lichst orts­nah sind — unab­hän­gig von der jewei­li­gen Schul­form.

Wel­chen Schul­ab­schluss macht mein Kind, wenn es inklu­siv unter­rich­tet wird?

Es kommt dar­auf an, ob ihr Kind an der inklu­si­ven Schu­le ziel­gleich oder ziel­dif­fe­rent unter­rich­tet wird.

Wenn es ziel­gleich (glei­che Lern­zie­le wie alle Kin­der der Klas­se) unter­rich­tet wird, macht es den Schul­ab­schluss, der an der gewähl­ten Schul­art ange­bo­ten wird.

Wenn das Kind ziel­dif­fe­rent (indi­vi­du­el­le Lern­zie­le) unter­rich­tet wird, erlangt es den Schul­ab­schluss im ent­spre­chen­den Bil­dungs­gang (Ler­nen oder geis­ti­ge Ent­wick­lung).

Wel­che Schul­ab­schlüs­se kann mein Kind an einer För­der­schu­le machen?

Neben den Bil­dungs­gän­gen Ler­nen und Geis­ti­ge Ent­wick­lung bie­ten die För­der­schu­len auch ziel­glei­che För­de­rung an. Es kön­nen alle Abschlüs­se der Sekun­dar­stu­fe I erwor­ben wer­den.

Bei kon­kre­ten Fra­gen bie­ten Ihnen alle För­der­schu­len Eltern­be­ra­tung zu den
Schul­ab­schlüs­sen an.

Ich möch­te mei­ne ursprüng­li­che Ent­schei­dung zum The­ma För­der­ort ver­än­dern. Geht das?

Wenn Sie kurz nach dem Bera­tungs­ge­spräch mit der Grund­schu­le fest­stel­len, dass Sie doch lie­ber eine För­der­schu­le anstatt einer all­ge­mei­nen Schu­le oder umge­kehrt wün­schen, dann wen­den Sie sich bit­te schnellst­mög­lich an das Inklu­si­ons­team des Schul­am­tes.

Ein Wech­sel des Wun­sches von einer all­ge­mei­nen Schu­le zu einer För­der­schu­le kann meist umge­setzt wer­den.

Ich bin mir unsi­cher, ob eine För­der­schu­le oder eine all­ge­mei­ne Schu­le für mein Kind bes­ser ist.

Jede Art der Beschu­lung hat Vor- und Nach­tei­le und jedes Kind hat indi­vi­du­el­le Vor­aus­set­zun­gen, daher kann man die­se Fra­ge nicht all­ge­mein beant­wor­ten. Sie müs­sen die Ent­schei­dung aber nicht allein tref­fen.

Die Klas­sen­lehr­kraft Ihres Kin­des und ggf. die son­der­päd­ago­gi­sche Lehr­kraft bera­ten Sie ger­ne aus­führ­lich im Rah­men des Eltern­be­ra­tungs­ge­sprä­ches.

Zudem steht Ihnen auch das Inklu­si­ons­teams des Schul­amts Hoch­sauer­land­kreis jeder­zeit bera­tend zur Sei­te.

Ist eine inklu­si­ve Beschu­lung an allen wei­ter­füh­ren­den Schul­ar­ten mög­lich?

Die Schu­len des Gemein­sa­men Ler­nens sind in der Lis­te der wei­ter­füh­ren­den Schu­len gekenn­zeich­net. Bei die­sen Schu­len ist eine inklu­si­ve Beschu­lung grund­sätz­lich mög­lich ist. In Aus­nah­me­fäl­len kann auch eine Ein­zel­in­te­gra­ti­on an einer hier nicht auf­ge­führ­ten Schu­le ein­ge­rich­tet wer­den.

Wel­che Schul­ar­ten geeig­net sind, hängt von den indi­vi­du­el­len Vor­aus­set­zun­gen Ihres Kin­des ab. Bit­te nut­zen Sie die Bera­tungs­mög­lich­kei­ten an der Schu­le oder am Schul­amt und die Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen der in Fra­ge kom­men­den Schu­len.

Kann mein inklu­siv beschul­tes Kind auch ganz­tä­gig betreut wer­den?

Ihr Kind kann an einer wei­ter­füh­ren­den Schu­le mit Ganz­tags­an­ge­bot zur Schu­le gehen. Bit­te infor­mie­ren Sie sich vor dem Eltern­ge­spräch, wel­che Schu­le in Ihrem Umkreis ein ganz­tä­gi­ges Schul­an­ge­bot hat.

Mein Kind wur­de bis­her an einer För­der­schu­le unter­rich­tet. Kann es zu Beginn des fünf­ten Schul­jah­res an eine all­ge­mei­ne Schu­le wech­seln?

Der Wech­sel zu einer all­ge­mei­nen Schu­le ist mög­lich. Geben Sie auf dem Eltern­pro­to­koll­bo­gen an, dass Sie sich für Ihr Kind die all­ge­mei­ne Schu­le wün­schen.

Ich fin­de das alles kom­pli­ziert. Wer kann mir hel­fen?

Beim Weg in die inklu­si­ve Beschu­lung über­stüt­zen die Lehr­kräf­te der Grund­schu­len und das Inklu­si­ons­team im Schul­amt im Hoch­sauer­land­kreis.

Dun­ja Mar­tens-Zhang

Koor­di­na­to­rin für Inklu­si­on

Dun­ja Mar­tens-Zhang

Koor­di­na­to­rin für Inklu­si­on

Lisa Seve­rin

Koor­di­na­to­rin für Inklu­si­on

Lisa Seve­rin

Koor­di­na­to­rin für Inklu­si­on

Sons­ti­ge Fra­gen

Wel­che Auf­ga­ben hat das Inklu­si­ons­team im Schul­amt?

Das Inklu­si­ons­team im Schul­amt des HSK besteht aus den Inklu­si­ons­ko­or­di­na­to­rin­nen und Fach­be­ra­te­rin­nen für Inklu­si­on. Die­se sind für jeg­li­che Fra­gen rund um das The­ma Gemein­sa­mes Ler­nen Ihr Ansprech­part­ner.

Dabei sind die Inklu­si­ons­ko­or­di­na­to­rin­nen vor­ran­gig für den Über­gang vom Prim­ar­be­reich in die wei­ter­füh­ren­de Schu­le zustän­dig und die Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin­nen für alle Fra­gen rund um die Aus­bil­dungs­ord­nung für son­der­päd­ago­gi­sche För­de­rung (AO-SF), z. B. Fra­gen zur Bean­tra­gung eines Gut­ach­tens, Beschu­lung von Kin­dern mit son­der­päd­ago­gi­schem För­der­be­darf etc..

Wie kommt mein Kind zur Schu­le?

Kann Ihr inklu­siv beschul­tes Kind nicht allein zur Schu­le gehen, kon­tak­tie­ren Sie bit­te Ihre Wunsch­schu­le. Die­se bera­ten Sie dies­be­züg­lich.

Hat mein Kind Anspruch auf eine Inte­gra­ti­ons­kraft?

Man­che inklu­siv beschul­ten Kin­der brau­chen im Schul­all­tag eine Per­son, die sie indi­vi­du­ell unter­stützt: eine Inte­gra­ti­ons­kraft (Schul­be­glei­tung). Die Fra­ge, ob und in wel­chem Umfang ein Kind eine Inte­gra­ti­ons­kraft braucht, wird am Ein­zel­fall geprüft. Für die Geneh­mi­gung einer Inte­gra­ti­ons­kraft ist die Sozi­al- und Jugend­be­hör­de der jewei­li­gen Kom­mu­ne ver­ant­wort­lich.

Wenn Sie der Mei­nung sind, dass für Ihr Kind eine Inte­gra­ti­ons­kraft not­wen­dig ist, kön­nen Sie einen Antrag bei der Sozi­al- bzw. Jugend­hil­fe stel­len. Dafür ist jedoch eine Dia­gno­se vom Arzt nötig, ein erteil­ter För­der­schwer­punkt reicht nicht aus.

Für Kin­der mit einer psy­chi­schen Stö­rung (ADHS, Autis­mus etc.) stel­len Sie den Antrag beim ört­li­chen Jugend­amt.

Für Kin­der mit einer kör­per­li­chen Beein­träch­ti­gung oder einem IQ unter 70 stel­len Sie den Antrag beim ört­li­chen Sozi­al­amt.

Wenn die Inte­gra­ti­ons­kraft geneh­migt wird, ent­ste­hen den Eltern dafür kei­ne Kos­ten.

Bei Fra­gen steht Ihnen die Schu­le Ihres Kin­des oder das ört­li­che Sozi­al- und Jugend­amt zur Ver­fü­gung.

Wie fin­det man eine Inte­gra­ti­ons­kraft?

Wenn für Ihr Kind eine Inte­gra­ti­ons­kraft geneh­mig ist, über­nimmt die Sozi­al- und Jugend­be­hör­de der jewei­li­gen Stadt die Suche und die Kos­ten hier­für.

Mein Kind braucht spe­zi­el­le Hilfs­mit­tel, um am inklu­si­ven Unter­richt teil­zu­neh­men. Wo kann ich sie bean­tra­gen?

Die Kran­ken­kas­se ist der ers­te Anlauf­punkt, wenn Ihr Kind spe­zi­el­le Hilfs­mit­tel braucht, um am Unter­richt teil­zu­neh­men. Wenn die Kran­ken­kas­se die Kos­ten nicht über­nimmt, kann ein Antrag auf Kos­ten­über­nah­me beim jewei­li­gen Schul­trä­ger gestellt wer­den.

Wie kann ich ande­re Eltern in glei­chen Situa­tio­nen ken­nen­ler­nen?

“Gegen­sei­ti­ger Aus­tausch stärkt und ver­bin­det”.

Eini­ge För­der­schu­len bie­ten Aus­tausch­mög­lich­kei­ten und Kur­se auch für Fami­li­en von Kin­der im Gemein­sa­men Ler­nen an. Infor­mie­ren Sie sich bei der För­der­schu­le mit dem För­der­schwer­punkt Ihres Kin­des.

Eine Über­sicht der För­der­schu­len im HSK fin­den sie hier.

Wer kann mir hel­fen, wenn es Schwie­rig­kei­ten mit Ämtern, Behör­den oder mit dem inklu­si­ven Schul­an­ge­bot gibt?

Nicht immer läuft alles rei­bungs­los. Sie kön­nen jeder­zeit die Inklu­si­ons­ko­or­di­na­to­rin­nen und Inklu­si­ons­fach­be­ra­te­rin­nen des Inklu­si­ons­teams im Schul­amt HSK anspre­chen. Zudem ist der Behin­der­ten­be­auf­tra­ge des Hoch­sauer­land­krei­ses ein wich­ti­ger Ansprech­part­ner. Er ver­tritt die Anlie­gen von Men­schen mit Behin­de­rung im Hoch­sauer­land­kreis. Er hilft Men­schen mit Behin­de­run­gen dabei, ihre Rech­te wahr­zu­neh­men. Und er kann bei Ver­hand­lun­gen mit Schu­len und Behör­den unter­stüt­zen und ver­mit­teln.

Wo fin­de ich wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum The­ma?

Umfang­rei­che Infor­ma­tio­nen zum The­ma Inklu­si­on in der Schu­le fin­det sich auf der Inter­net­sei­te des Bil­dug­ns­netz­wer­kes.

Spe­zi­ell für Eltern, die sich ein inklu­si­ves Schul­an­ge­bot für ihr Kind wün­schen, gibt es den Rat­ge­ber „Leit­li­ni­en: Gemein­sa­mes Ler­nen“.