Sehen
Förderschwerpunkt Sehen (SQ)
Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern des Förderschwerpunkts Sehen in NRW wird in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF) geregelt. Somit besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen, wenn das schulische Lernen auf Grund von Blindheit oder Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist.
„(1) Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen. Schülerinnen und Schüler, die mit Erblindung rechnen müssen, werden bei der Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Blinden gleichgestellt. (2) Sehbehinderung liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.“ (BASS 13–41 Nr. 2.1, § 8).
Fördermöglicheiten im Unterricht:
- Sitzplatz möglichst weit vorne
- Wenn ein Auge betroffen ist: Beachten, auf welcher Seite das Kind sitzt (vor allem zum Lesen von der Tafel)
- Inhalte versprachlichen oder in Brailleschrift übertragen, digitale Hilfsmittel verwenden
- Arbeitsplatz mit assisstiven Technologien (Bildschirmlesegerät, etc.) ausstatten
- Arbeitsblätter / Schrift vergrößern
- Mitschülerinnen und Mitschüler als Helfer zur Unterstützung einsetzen
- Wege am Boden markieren
- dreidimensionale Aufkleber auf die benötigten Materialien kleben, so dass sich das KInd daran orientieren kann